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Steueränderungen 2021-2022 in Ungarn - ABT Treuhand

Szerző
József Láng
Steuerberater, Managing Partner
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Szerző
Dániel Takó
Manager, Steueradministration
[email protected]

Steueränderungen 2021-2022 in Ungarn

In unserem Newsletter fassen wir die kürzlich beschlossenen Steueränderungen ab 2022 und die steuerliche Vereinfachungen für das Jahr 2021 zusammen.

Sehr geehrte Kunden! Sehr geehrte Leser!

Das Parlament billigte am 08. 06. 2021 die ab dem kommenden Jahr geltenden Steueränderungen, die wir nachstehend zusammenfassen. Daneben verkündete die Regierung mehrere, für das Jahr 2021 geltende steuerliche Vereinfachungen, über die wir am Ende unseres Newsletters informieren.

1.    Einkommenssteuer, Lohnabgaben

Ab 2022 kann anstelle von bislang 15 Mio. Forint bis zu einer Einnahmengrenze von ca. 20 Mio. Forint (bis zum Zehnfachen des Mindestlohns) die Pauschalbesteuerung gewählt werden.

Im Falle von Einzelhandelstätigkeit beträgt diese Wertgrenze ungefähr 100 Mio. Forint (das Fünfzigfache des Mindestlohns).

Selbständige Pauschalsteuerzahler können einen Kostenanteil von 40% geltend machen, der bei einigen Tätigkeiten (Baugewerbe, Fotografie, Taxi, Friseur) auf 80%, im Falle von Einzelhandels- und landwirtschaftlicher Tätigkeit auf 90% erhöht werden kann.

Das Einkommen der die Pauschalbesteuerung wählenden selbständigen Unternehmen ist bis zur Hälfte des Jahresmindestlohns steuerfrei.

Ab 2022 sind steuerfreie Einnahmen

  • die private Nutzung von firmeneigenen E-Bikes mit einer Leistung von max. 300 W (deren Erwerb wird vom Körperschaftssteuergesetz ebenfalls als Betriebskosten anerkannt),
  • Einnahmen aus von Privatpersonen erzeugtem Strom bis jährlich 12000 kWh,
  • Zuwendungen der staatlichen Stiftung an Angehörige der in Folge der Corona-Pandemie Verstorbenen.

Die Neuregelung bezüglich der Transaktionen mit Kryptowährungen haben wir in einem gesonderten Newsletter zusammengefasst.

Ab dem 2. Juli 2022 fällt die Berufsausbildungsabgabe weg und die Sozialversicherungsabgabe sinkt von gegenwärtig 15,5% auf 15%.

2.    Körperschaftssteuer

Als neuer Steuerabzugsposten kann für weitere 20 Prozent des Buchwerts von Vermögenswerten und Leistungen an eine Stiftung, die eine öffentliche Funktion ausübt, (40% im Falle der Vermögensverfügung durch den Gründer oder eines beitretenden Partners), über die verrechneten Kosten oder Aufwendungen hinaus angewandt werden.

Im Falle einer Leistung an eine Universität, deren Träger eine Stiftung oder eine Kirche, oder deren Träger kann die Steuerbemessungsgrundlage zusätzlich um das Dreifache der Zuwendung gemindert werden.

3.    Umsatzsteuer

Eine Sonder-Umsatzsteuerrückerstattung kann für zu Unrecht an den Verkäufer gezahlte Umsatzsteuer innerhalb eines Jahres auch nach Ablauf der Verjährungsfrist beantragt werden (bislang musste der Antrag innerhalb eines halben Jahres vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellt werden). Diese Möglichkeit besteht auch im Falle von uneinbringlichen Forderungen.

Die Bedingungen für die Gegenseitigkeit der ausländischen Umsatzsteuer auf das Vereinigte Königreich sind gesetzlich verankert, so dass ab Januar 2021 auch Umsatzsteuerrückvergütungen nach dem Brexit möglich sind.

4.    Sonstige Steuern, Verfahrensregeln

Ab 2022 erlischt die Sondersteuerpflicht für Risikofondsverwalter, die Börse, -Warenbörsen-Dienstleister, Finanzinstitute.

Die Regeln für Unternehmenssitz-Service werden verschärft. Wenn der Unternehmenssitz-Dienstleister nicht im Register des Finanzamtes registriert ist, und das Unternehmen seinen ordnungsgemäßen Geschäftssitz nicht innerhalb von 15 Tagen anmeldet, löscht die Steuerbehörde die Steuernummer des Unternehmens.

Angesichts der Pandemie kann bis zum 31. Dezember 2021 eine sechsmonatige Stundung ohne Aufschlag oder Ratenzahlung bis zu zwölf Monaten ohne Aufschlag bei der Steuerbehörde einmalig für die Steuer bis zu 5 Millionen Forint beantragt werden.

Im Falle von Zahlungsschwierigkeiten kann eine Steuerminderung von max. 20% und 5 Millionen Forint für eine gegebene Steuerart einmalig beantragt werden.

Die Tourismusentwicklungsabgabe muss für den Zeitraum 1. Januar 2021 und 31. Dezember 2021 nicht entrichtet werden.

Die Regierung verlängerte bis Ende 2021 die vergünstigten Regelungen für Lohnnebenleistungen und einige bestimmte Zuwendungen, über die wir in unserem früheren Newsletter über Cafeteria-Leistungen berichtet haben.

Wir hoffen, dass unser Newsletter Ihnen bei der Auslegung und Anwendung der neuen Steuerregeln behilflich ist. Bei eventuellen Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen:

ABT Treuhand Gruppe

Datum: 1. Juli 2021 | Thema:

Die obige Zusammenfassung mit den darin enthaltenen Informationen wurde zu Informations- und Erinnerungszwecken erstellt.

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