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Adózási könnyítések kriptolovagoknak - kriptoeszközök adózása / Fiskale Erleichterungen nach Kryptoeinkommen - 15% „flat tax” auf Kryptoeinkommen in Ungarn / 15% flat tax on cryptocurrency incomes in Hungary - ABT Treuhand

Szerző
Dániel Takó
Manager, Steueradministration
[email protected]

15% „flat tax” auf Kryptoeinkommen in Ungarn

In unserem Newsletter fassen wir kurz die für Privatpersonen gegenwärtig geltenden Regeln des Jahres 2021 zusammen bzw. befassen uns detailliert mit den ab dem kommenden Jahr mit großer Wahrscheinlichkeit in Kraft tretenden Neuerungen.

Sehr geehrte Mandanten! Sehr geehrte Leser!

Im internationalen Vergleich werden in Ungarn Einkommen aus Kryptoinvestments unter attraktiven Konditionen ab dem kommenden Jahr besteuert, sollte das Parlament das dieser Tage vorgelegte Gesetzespaket verabschieden.

Was wird als Kryptowährung angesehen?

Erfinder der Kryptowährungen ist eine Privatperson oder Gruppe unter den Pseudonym Satoshi Nakamoto, die nach der Finanzkrise 2008 in einer Publikation von lediglich neun Seiten das Problem des doppelten Ausgebens löste, d. h. dass eine Person das in einer jeweils gegebenen digitalen Form existierende Geld nur einmal ausgeben kann, und zwar ohne zentrales Beglaubigungsorgan. Ziel war es aufzuzeigen, dass es nicht der momentanen zentralen Vermittlerrolle des Finanzsektors bedarf, damit die Menschen untereinander in der Lage sind, auf beglaubigte, sichere Weise gegenseitig Zahlungen vorzunehmen. Derzeit zweifeln noch viele an der Expansion der Kryptowährungen, es hat sich jedoch erwiesen, dass der Versuch im technischen Sinne erfolgreich war.

Die Stellung der Kryptowährungen im Steuersystem ist bis heute allerdings recht schwierig zu definieren. Die Steuersysteme passen sich nämlich (wie auch die Rechtschreibprüfungs-Softwares) im Allgemeinen sehr langsam Neuheiten an, zudem gibt es zur Beurteilung der Kryptowährungen keine einheitliche globale Regelung, die eindeutig den Platz der Kryptowährungen weder in den Verrechnungssystemen, noch im Steuersystem bestimmt.

Dem ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch zufolge ist die Kryptowährung weder als gesetzliches Zahlungsmittel, noch als Wertpapier anzusehen. Im ungarischen Rechnungsführungsumfeld wird die Kryptowährung – dem fachlichen Konsens nach – eher als Forderung interpretiert. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes kann sie als ein solches „virtuelles Zahlungsmittel” angesehen werden, das auf vielfältige Weise erworben werden kann:

  • Kauf unter Inanspruchnahme von allem Handelsplattformen (Kryptobörsen),
  • Durch Minen/Schürfen (Einklinken in den Blockchain-Prozess mit Rechentechnik)
  • mit Wetten
  • Erwerb über einen Gegenwert
  • oder über verschiedene Investments.

Gegenwärtige steuerrechtliche Regelung im Falle von Privatpersonen

Der gegenwärtigen Regelung zufolge muss unterschieden werden, ob die Tätigkeit in Verbindung mit Kryptowährungen gelegentlich oder geschäftsmäßig betrieben wird. Während die gelegentlichen Transaktionen auch steuerbefreit bleiben können, ist eine geschäftsmäßig betriebene Tätigkeit (im Falle von Gewinnerzielung) auf jeden Fall steuerpflichtig.

Der häufigste Einkommenserwerb ist das sog. Mining/Schürfen bzw. der Handel, der sich auf abweichende Regeln bezieht.

Mining von Kryptowährung

Wenn jemand als Privatperson Rechentechnik betreibt und darüber eine neu erschaffene Kryptowährung erwirbt (Mining), so wird diese Tätigkeit in der Einkommensbesteuerung als selbständige Tätigkeit bewertet. Die Kosten für den Erwerb der Kryptowährung, meist Stromkosten, können von den Einnahmen in Abzug gebracht werden. Damit in Verbindung besteht die Möglichkeit zur postenweisen Kostenabrechnung, oder zur Anwendung des diktierten 10%igen Kostenanteils. Als Einnahme muss der zum Zeitpunkt des Erwerbs der Kryptowährung geltende übliche Marktwert angesehen werden. Nach Abzug des 10%igen Kostenanteils oder der mit postenweisen Belegen nachgewiesenen Kosten ist eine auf die Steuerbemessungsgrundlage zu berechnende Einkommenssteuer von 15% bzw. eine Sozialabgabe von 15,5% zu zahlen. Für die Sozialabgabe besteht keine Steuerzahlungsgrenze, das gesamte Einkommen ist steuerpflichtig.

Handel mit Kryptowährung

Durch den Verkauf der zu Investmentzwecken (Kursgewinn) erworbenen Kryptowährung können ebenso Einnahmen und Gewinne entstehen. Dieses Einkommen muss jedoch, da es sich nicht um reale Wertpapiere oder Devisen handelt, als sonstiges Einkommen behandelt werden. Steuerpflicht entsteht dann, wenn die Kryptowährung in ein gesetzliches Zahlungsmittel (sog. Fiat-Geld) umgetauscht wird und die Einnahmen des Umtausches den früheren Erwerbswert übersteigen, d. h. Gewinn erzielt wird. Die Steuerbemessungsgrundlage des Gewinns beträgt 87% (in Anbetracht dessen, dass die Einnahme mit großer Wahrscheinlichkeit nicht der Auszahlende zahlt), aufgrund dessen ist ebenfalls  die 15%ige Einkommenssteuer bzw. die 15,5%ige Sozialabgabe zu zahlen

Aus den obigen beiden Fällen ist ersichtlich, dass aus solchen Transaktionen Einkommen entsteht, das zur zusammengezogenen Steuerbemessungsgrundlage zählt, wonach Steuervorschuss gezahlt werden muss, im Gegenzug können auch Steuervergünstigungen geltend gemacht werden.

Ab 2022 in Kraft tretende Regelung

Ab dem kommenden Jahr wird im Einkommenssteuersystem als neuer Begriff und neuer Besteuerungsfaktenstand die Kategorie „mit aus Kryptowährungen erfolgten Transaktionen stammendes Einkommen“ eingeführt. Im neuen Regelwerk wird jedwede Transaktion, bei der die Privatperson

  • für von jedwedem abzuschließenden, erreichbaren Transaktion
  • durch die Überlassung, Übertragung von Kryptowährung
  • Vermögenswerte erwirbt,

als gesondert zu versteuerndes Einkommen gelten.

Es ist also wichtig zu betonen, dass beim Erwerb jedweden mit Kryptowährung erfolgenden Vermögenswertes ein gesondert zu versteuerndes Einkommen entsteht.

Als Kryptowährung wird die digitale Erscheinungsform des Wertes oder der Rechte angesehen, die durch Anwendung der geteilten Blockchain-Technologie oder ähnlicher Technologie elektronisch übertragbar und speicherbar sind, d. h. alle digitalen Zahlungsmittel, die allgemein als auf Blockchain-Technologie basierende Kryptowährung in diese Besteuerungskategorie fallen.

Aufgrund der neuen Regeln ist eindeutig, dass eine steuerpflichtige Transaktion nur dann entsteht, wenn die Kryptowährung aus dem virtuellen Raum tritt, d. h. bei dem Umtausch in ein gesetzliches Zahlungsmittel entsteht Steuerzahlungspflicht.

Bestimmung der Bemessungsgrundlage

Aufgrund der neuen Regeln muss nach den Kryptotransaktionen das Ergebnis des jeweiligen Jahres (Gewinn oder Verlust) festgestellt werden.

Als Einnahme muss in der Praxis der zum Zeitpunkt des Umtausches der Kryptowährung in „Fiat-Geld“ geltende Marktwert angesehen werden. Bei der Bestimmung des Gewinns können als Ausgaben ausschließlich die im jeweiligen Jahr entstandenen Ausgaben berücksichtigt werden:

  • zum Kauf, Erwerb aufgewendete Ausgaben
  • die in Verbindung mit der Betreibung der zum Mining/Schürfen der Kryptowährung genutzten Systeme entstandenen Ausgaben.

Privatpersonen können im Steuerjahr, oder in den diesem vorangehenden beiden Jahren die aus mit Kryptowährungen erfolgten Transaktionen stammenden Verluste im Zuge des Steuerausgleichs mit dem Gewinn aus sonstigen Transaktionen des Steuerjahres geltend machen, ähnlich den Transaktionen am geregelten Kapitalmarkt. Aufgrund dessen kann die auf die Verluste entfallende Steuer des Steuerjahres von der auf den Gewinn des Steuerjahres zu zahlenden Steuer abgezogen werden. Weiterhin kann in der Steuererklärung des Steuerjahrs die auf Verluste der in früheren Jahren für aus mit Kryptowährungen erfolgten Transaktionen entfallende Steuer als bezahlte Steuer angeführt werden, womit die zu zahlende Steuer ebenfalls abgesenkt werden kann.

Der anzuwendende Steuersatz der Bemessungsgrundlage nach Zusammenziehung der Ergebnisse der Transaktionen beträgt 15%, mit diesem sind keine Sozialabgabe oder sonstige Abgaben verbunden.

Es ist wichtig zu betonten, da das aus Kryptowährungen stammende Einkommen ab 2022 bereits als zu versteuerndes sonstiges Einkommen gilt, dass somit weder die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Familienvergünstigung bzw. der Steuervergünstigung der ersten Eheschließung, noch der Befreiung der Mütter mit vier Kindern besteht.

Eine weitere Erleichterung für jene mit ergänzendem Einkommen ist, dass 10% des jeweiligen Mindestlohns nicht überschreitende Einnahmen (pro Transaktion) nicht festgestellt werden müssen, wenn neben der jeweiligen Transaktion es am Tag des Erwerbs der Einnahme keine andere aus einer Kryptotransaktion stammende Einnahme gibt, bzw. wenn die aus Kryptotransaktionen stammenden gesamten Einnahmen des Jahres nicht den Mindestlohnwert des jeweiligen Jahres überschreiten.

Eindeutiges Ziel, Einkommen ins Steuersystem führen

Die klare Absicht des Gesetzgebers ist es, die aus Kryptowährungen stammenden Einkommen mit einem niedrigeren Steuersatz ins Steuersystem zu lenken. Dies spiegelt sich auch darin wider, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes 2022 erworbene, jedoch nicht erklärte Einkommen in der Erklärung des Steuerjahres 2022 ohne weitere Sanktionen als Einkommen des Steuerjahres erklärt werden können.

Der 15%ige Steuersatz ist wiederum recht niedrig, so dass auch ausländische Privatpersonen die Verlagerung ihrer Steuermöglichkeiten nach Ungarn überdenken könnten, da sie im Vergleich zu den internationalen Steuersätzen hiermit vollkommen legal eine bedeutende Einsparung erzielen können.

Mit freundlichen Grüßen:
ABT Treuhand Gruppe

Datum: 14. Mai 2021 | Thema:

Die obige Zusammenfassung mit den darin enthaltenen Informationen wurde zu Informations- und Erinnerungszwecken erstellt.

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