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Szerző
József Láng
Steuerberater, Managing Partner
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Ákos Cseuz
Steuerberater, Manager - Steuerberatung
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Nachträgliche Rückerstattung der Umsatzsteuer in Verbindung mit uneinbringlichen Forderungen

Die Europäische Gericht hat in Ihrer Entscheidung festgelegt, dass die Senkung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage möglich ist, wenn der Verkäufer beweisen kann, dass die gegenüber dem Schuldner bestehende Forderung endgültig uneinbringlich geworden ist.

Liebe Kunden und Geschäftsfreunde! Liebe Leser!

Die Europäische Gericht hat vor Kurzem eine Entscheidung (Nr. C-292/19.) in einer Ungarn betreffenden Angelegenheit gefällt, wonach die Mitgliedsstaaten die nachträgliche Senkung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ermöglichen müssen, wenn der Verkäufer beweisen kann, dass die gegenüber dem Schuldner bestehende Forderung endgültig uneinbringlich geworden ist.

In diesem Newsletter fassen wir die Folgen dieser Entscheidung für die betroffenen Unternehmen zusammen, die bislang nicht ihre Umsatzsteuerpflicht unter ähnlichen Umständen gesenkt haben.

Vorerst über die Forderungen

Die Bewertung der Forderungen erfordert gemäß den Rechnungsführungs- und Steuerregeln immer erhöhte Umsicht. Grundlegend entsteht dann für einen Produktverkauf oder eine Dienstleistungsgewährung tatsächlich eine Forderung, wenn diese auch vom Auftraggeber akzeptiert, d. h. nicht bestritten wurde. In der Praxis gibt es zahlreiche derartige Fälle, dass die Ausstellung einer Rechnung so erfolgt, dass die andere Seite, d. h. der Auftraggeber in Verbindung mit dem ausgelieferten Produkt Beanstandungen machte oder die Erfüllung der jeweiligen Dienstleistung bestritt. In solchen Fällen kann nicht von einer echten Forderung gesprochen werden und die entstandenen Meinungsverschiedenheiten müssen auf andere Weise gelöst werden, der Endbetrag der Rechnung und die damit zusammen errechnete Umsatzsteuer müssen der Vereinbarung angeglichen werden.

Die nachstehend detailliert erklärte neue Regelung ist also nur auf jene Fälle anzuwenden, wenn es sich um eine ausgestellte Rechnung über einen vom Kunden nicht bestrittenen, akzeptierten Verkauf handelt, auf der auch die Umsatzsteuer berechnet wurde und die Rechnung vom Kunden – in erster Linie wegen Zahlungsunfähigkeit – nicht beglichen wurde.

Die geltende (alte) ungarische Regelung

Aufgrund des ungarischen MwSt.-Gesetzes war bislang die teilweise oder vollständige Rückerstattung der Umsatzsteuer (genauer gesagt die nachträgliche Senkung der Steuerbemessungsgrundlage) nicht möglich, wenn der Schuldner vollständig oder teilweise nicht seine Schulden an seinen Geschäftspartner bezahlte. D. h. der Verkäufer konnte im Falle der Nichterfüllung durch den Schuldner nicht seine in den Staatshaushalt einbezahlte MwSt. vom Finanzamt zurückbeantragen.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Das EuGH hat sich in seiner Entscheidung auf das Prinzip der Richtlinie über die gemeinsame Mehrwertsteuer (MwStSystRL) berufen, wonach das Finanzamt nicht eine höhere Steuer einnehmen darf, als das Steuersubjekt, im gegebenen Fall der Verkäufer vom Käufer eingenommen hat. Im genannten Rechtsfall erlosch die subjektive Steuerpflicht des Schuldners im Verlaufe des Liquidierungsverafahrens, die Forderung ist offensichtlich „endgültig uneinbringlich” geworden, somit ist dem EugH zufolge die Senkung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage möglich, d. h. der Verkäufer kann die gezahlte MwSt. vom ungarischen Finanzamt zurückbeantragen.

Folgen dieser Entscheidung in ungarischen Angelegenheiten

Infolge der genannten EuGH-Entscheidung kann die früher nicht abgezogene MwSt. des vom Schuldner an den Verkäufer vollständig oder teilweise nicht gezahlten Gegenwertes innerhalb der Verjährungsfrist – auch in der nächsten MwSt.-Erklärung – rückerstattet werden. Das bedeutet, dass bis Ende des Jahres 2019 im Falle der monatlichen MwSt.-Erklärung die im Dezember 2013im Falle der vierteljährlichen MwSt.-Erklärung im letzten Quartal 2013 entstandene MwSt.-Pflicht modifiziert werden kann.

Im Falle der Rückbeantragung muss berücksichtigt werden, dass das Finanzamt im konkreten Fall alle Umstände, Unterlagen im Verlaufe einer Steuerprüfung vor der Überweisung überprüfen wird. Sollte das Finanzamt die Senkung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage verweigern, kann die MwSt.-Forderung gegenüber dem Finanzamt im Weiteren auf gerichtlichem Wege geltend gemacht werden.

Wir möchten anmerken, dass weder das EuGH, noch die MwStSystRL-Richtlinie den Begriff, die Voraussetzung der „endgültig uneinbringlichen Forderung“ bestimmt, die Überprüfung der Uneinbringlichkeit fällt in den nationalen Kompetenzbereich. Der Verkäufer muss die Umstände der endgültig uneinbringlichen Forderung gegenüber dem nationalen Finanzamt bzw. Gericht beweisen.

Vor der Senkung der MwSt.-Bemessungsgrundlage in der gerade aktuellen Steuererklärung sollte man also gründlich erwägen, in welchem Verhältnis der zurückzuerstattende MwSt.-Betrag zu den voraussichtlich zu erwartenden Kosten und Risiken steht.

Veränderungen in der ungarischen Regelung ab 2020

Infolge der früheren EuGH-Entscheidungen modifizierte das Parlament im Sommer dieses Jahres die Regeln für die Senkung der Steuerbemessungsgrundlage bzw. der MwSt.-Rückerstattung in Verbindung mit uneinbringlichen Forderungen.

Aufgrund der ab 2020 geltenden Veränderungen kann beim Verkäufer die Bemessungsgrundlage der zu entrichtenden Steuer gesenkt werden, wenn die sich aus der Rechnung ergebende Forderung wie nachstehend als uneinbringlich erweist:

  • wenn es im Verlaufe eines mindesten 2 Jahre laufenden Liquidierungs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens nachweislich keine Deckung gibt, oder
  • wenn die Forderung vom Gläubiger im Rahmen einer Vereinbarung erlassen wurde.

Mit den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerrückvergütung haben wir detailliert in unserem Newsletter über die im Sommer gebilligten Steuerveränderungen informiert.

Sollten auch Sie über solche Forderungen verfügen, die Sie versuchen, seit langem erfolglos einzubringen, so unterstützen Sie unsere Mitarbeiter gern bei der Entscheidung, ob sich für Sie angesichts der obigen Veränderungen die Möglichkeit der MwSt.-Rückvergütung bietet.

Mit freundlichen Grüßen,
ABT Treuhand-Gruppe

Datum: 22. November 2019 | Thema:

Die obige Zusammenfassung mit den darin enthaltenen Informationen wurde zu Informations- und Erinnerungszwecken erstellt.

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