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József Láng
Steuerberater, Managing Partner
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Lívia Gálfy
Managerin Steuerberatung
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Ákos Cseuz
Steuerberater, Manager - Steuerberatung
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Steuerliche Veränderungen im Jahresverlauf 2019 und von Jahre 2020 in Ungarn

Die neuen Regelungen treten vorwiegend ab dem 1. Januar 2020 in Kraft, einige werden bereits ab dem 1. Juli 2019 angewandt.

Liebe Kunden und Geschäftsfreunde! Liebe Leser!

Vor den Sommerferien wurde dem Parlament ein Empfehlungspaket zur Modifizierung eines Teils der Steuergesetze unterbreitet. In unserem aktuellen Newsletter möchten wir Sie über die wichtigsten Veränderungen informieren. Die neuen Regelungen treten vorwiegend ab dem 1. Januar 2020 in Kraft, einige werden bereits ab dem 1. Juli 2019 angewandt. (Diese werden wir gesondert behandeln).

Allgemeine Umsatzsteuer

  • Der Steuersatz für kommerzielle Unterkunftsleistungen sinkt von 18% auf 5%.
  • Modifiziert werden auch die Regeln für Kunden-Warenbestände. Das Wesentliche der Kunden-Warenbestände ist, dass der Verkäufer der Produkte in einem anderen Mitgliedsstaat Bestände halten und den dortigen Käufer bedienen kann, ohne dass er sich dort als Steuersubjekt anmelden und die lokale Umsatzsteuer verrechnen müsste. Die diesbezüglichen Regeln wurden mit der Richtlinie des Rates Nr. 2018/1910 vereinheitlicht, parallel dazu wurden auch die ungarischen Regeln konkretisiert:

 Eine Ware darf nicht länger als 12 Monate in Kunden-Warenbestand gehalten werden (bis dahin muss der innergemeinschaftliche Verkauf angemeldet werden, bzw. danach kann die Ware an den Kunden nur noch mit ungarischer Umsatzsteuer verkauft werden).

 Während dieses 12-monatigen Zeitraums kann das Produkt zurücktransportiert werden, bzw. anstelle des Kunden kann ein anderer Kunde treten.

  • Im Falle von Reihengeschäften hatte das Gesetz bislang angenommen, dass der den Transport erledigende Zwischenakteur als Einkäufer vorgeht. Die neuen Regeln halten fest, dass diese Annahme nur dann widerlegt werden kann, wenn der Zwischenakteur seine im Ausgangsmitgliedsland erhaltene Steueridentifizierungsnummer dem Verkäufer mitteilt.
  • Beim Verkäufer kann die zu zahlende Steuerbemessungsgrundlage nachträglich gesenkt werden, wenn die sich aus der Rechnung ergebende Forderung wie folgt als uneinbringlich eingestuft wird:

 Wenn es dafür infolge einer seit mindestens 2 Jahren laufenden Liquidierung oder Gesamtvollstreckung nachgewiesen keine Deckung gibt, oder

 Wenn der Gläubiger die Forderung im Rahmen eines Vergleichs erlassen hat.

Die Verfügung kann nur gegenüber unabhängigen Parteien auf mindestens ein Jahr vor der nachträglichen Umsatzsteuersenkung (jedoch nach dem 31. 12. 2015) erfüllte Geschäfte angewandt werden. Weitere Voraussetzungen:

 Der Verkäufer befindet sich gegenwärtig nicht, der Käufer befand sich wiederum bei ursprünglicher Erfüllung nicht in einem Konkurs-, Liquidierungs- oder Zwangsvollstreckungsverfahren,

 Der Käufer war zum Zeitpunkt der ursprünglicher Erfüllung nicht in der Datenbank derjenigen mit hohem Steuerdefizit und Steuerschuld und der Liste der Steuerzahler mit gelöschter Steuernummer angeführt, bzw. die Steuerbehörde machte nicht auf das wahrscheinliche Steuervermeidungsverhalten des Käufers aufmerksam,

 Der Käufer muss über den Steuerabzug informiert werden,

 Wenn die uneinbringliche Forderung auch auf andere Weise nicht rückerstattet wurde.

  • Für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist auf jeden Fall erforderlich, dass die EU-Steuernummer des Käufers im Zielland zur Verfügung steht, und der Verkäufer dieses Geschäft in der zusammenfassenden Meldung richtig angibt.
  • Spätestens ein halbes Jahr vor der Verjährung kann bei der Steuerbehörde eine außergewöhnliche Steuerrückvergütung beantragt werden, wenn die den Einkauf belastende Umsatzsteuer auf andere Weise nicht geltend gemacht werden kann (z B. fälschlicher Weise berechnete Umsatzsteuer kann infolge der Auflösung des Verkäufers nicht korrigiert werden), und diese Umsatzsteuer ursprünglich an den Staatshaushalt abgeführt wurde.

Einkommenssteuer, Abgaben

  • Mit dem 1. Januar 2020 wird die Vergünstigung für Mütter, die vier oder mehr Kinder erziehen eingeführt, sie erhalten lebenslang Einkommensbefreiung. Als Mütter mit vier oder mehr Kindern gelten jene, die bereits gegenwärtig nach ihren eigenen oder adoptierten erzogenen 4 Kindern zu Familienbeihilfe berechtigt sind oder diese Berechtigung früher mindestens 12 Jahre lang bestanden hat.

Die Befreiung bezieht sich außer Lohneinkommen und sonstigem unselbständigem Einkommen auch auf Nachstehendes:

 Aus Einzelunternehmen stammendes Einkommen, Unternehmensdividendenfonds

 Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit

 Einkommen aus bestellter Buchprüfungstätigkeit

 Einkommen von EP-Abgeordneten, Abgeordneten der örtlichen Kommunalverwaltungen

 Aufgrund eines Vertrags erzieltes Arbeitseinkommens, den die Privatperson nicht als Einzelunternehmen abgeschlossen hat.

Die Vergünstigung für Mütter mit vier Kindern ist vor allen anderen Steuerbemessungsvergünstigungen aufgrund der Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen anzuwenden. (Aufgrund dessen kann die Vergünstigung bereits im Verlaufe des Jahres bei Abzug des Steuervorschusses berücksichtigt werden.)

  • Die Höhe der Sozialabgabe sinkt ab dem 1. Juli 2019 auf 17,5%.
  • Der Höhe der von nicht versicherten Privatpersonen zu zahlenden Gesundheitsabgabe beträgt ab dem 1. Januar 2020 7.710 Forint (täglich 257 Forint) anstelle der diesjährigen 7.500 Forint/Monat bzw. 250 Forint/Tag.

Körperschaftssteuer

  • Die bislang bis zum 20. Dezember des Steuerjahres fällige Pflicht der Steuervorauszahlung fällt weg (wer dies wegen der Steuerwidmung dennoch anwenden möchte, muss dies mit einer gesonderten Erklärung tun, aber im Jahre 2019 es ist nicht verpflichtig.)
  • Die Regeln der pauschalen Gruppenbesteuerung werden konkretisiert:

 Das Gesetz stellt eindeutig klar, dass das direkte und indirekte Stimmrecht von nahen Verwandten bei der Berechnung des 75%-igen Stimmrechts zusammen gezählt werden muss (wenn z. B. sich die eine Firma nur im Eigentum des Ehemanns, die andere wiederum nur im Eigentum der Ehefrau befindet, können beide Firmen der Gruppe beitreten);

 Die Gruppenmitglieder müssen nicht direkt der Steuer- und Finanzbehörde (NAV), sondern dem Gruppenvertreter ihren Datendienst erfüllen, die Daten leitet der Gruppenvertreter im Rahmen der Körperschaftssteuererklärung an die NAV weiter (der Gruppenvertreter tut dies auch bezüglich der Erklärung der zu erwarteten Steuer im Namen des Gruppenmitglieds);

 Auch neu gegründete Firmen können mit Genehmigung der Steuerbehörde der Gruppe beitreten;

 Geregelt werden die Aufgaben in Verbindung mit der Körperschaftssteuerwidmung im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft sowie die Methode der sanktionierten Rückzahlung von Vergünstigungen in Verbindung mit Entwicklungsrücklagen bzw. immateriellen Gütern, wenn das Unternehmen nach seinem Gruppenbeitritt nicht die Voraussetzungen dafür erfüllt.

  • Die Grenzwerte der Steuervergünstigungen der von kleinen und mittelständigen Unternehmen realisierten Investitionen sinken.
  • Vermögensverwaltungsstiftungen erscheinen als neue Rechtsformen auch im Körperschaftssteuergesetz als Steuersubjekt.
  • Aufgrund der Richtlinie des Europäischen Rates zur Bekämpfung der Steuervermeidung werden vom Gesetz u. a. die Begriffe strukturiertes Rechtsgeschäft, hybride Wirtschaftsorganisationen und als selbständiges Steuersubjekt nicht berücksichtigte ständige Betriebsstätte, sowie spezielle Verfügungen bezüglich des Kapitalabzugs eingeführt.
  • Die Transferpreis-Regeln müssen im Falle des Apports nicht nur von den bereits über Mehrheitsbeteiligung verfügenden Mitgliedern, sondern auch von den Mitgliedern, die über den Apport Mehrheitseigentum erlangen, angewandt werden.

Spezielle Besteuerungsformen

  • EVA (vereinfachte Unternehmenssteuer) erlischt ab 2020.
  • Der Steuersatz der KIVA (Kleinunternehmenssteuer) sinkt ab 2020 von 13% auf 12%. Diese Besteuerungsart ersetzt auch weiterhin die Sozialabgabe, den Fachausbildungsbeitrag sowie die Körperschaftssteuer. Die Steuerbemessungsgrundlage bleibt unverändert: sie besteht einerseits aus dem Gehalt, zum anderen aus dem an die Eigentümer ausgezahlten Profit.

Sonstige Steuerarten

  • Vom 1. Juli 2019-31. Dezember 2022 sinkt die Höhe der Werbesteuer einheitlich auf 0% (in diesem Zeitraum muss weder der Anmelde-, noch der Erklärungspflicht nachgekommen werden). Bis zum 20. Juli oder 20. Oktober muss nur die Hälfte der Steuervorauszahlung für das Steuerjahr 2019 entrichtet werden.
  • Hinsichtlich der Gewerbesteuer

 Bleibt die Pflicht der Vorauszahlung (Auffüllung) auch weiterhin bestehen,

 Die an die NAV elektronisch eingereichten Erklärungen werden im Falle von Fehlern ab dem 1. Januar 2020 nicht an die Kommunalverwaltung weitergeleitet, sondern das Steuersubjekt wird zur Korrektur aufgefordert,

 Die Anmeldepflicht erlischt, wenn der Steuerzahler gegenüber der NAV Informationen in Verbindung mit dem Gewerbesteuer-Standort und der Steuervertretung übermittelt. In diesem Fall leitet die NAV diese automatisch an die betroffene Kommunalverwaltung weiter.

  • Im Falle der Innovationsabgabe erlischt ebenfalls die Vorauszahlungspflicht. Die bis zum 20. des dem Quartal folgenden Monats gezahlten Vorschüsse müssen bis zum Ende des fünften Monats des dem Steuerjahr folgenden Steuerjahrs auf den Jahressteuerbetrag ergänzt werden (bzw. kann ab da an der Überschuss zurück beantragt werden). Diese Möglichkeit kann man von 2019 Steuerjahr nutzen.
  • Die Tabaksteuer für Zigaretten wird ab 2020 bzw. 2021 allmählich auf das Steuerminimum der EU angehoben. Parallel dazu steigt auch die Verbrauchssteuer für Rauchtabak.

Im Falle jeglicher weiterer Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
ABT Treuhand-Gruppe

Datum: 21. Juni 2019 | Thema:

Die obige Zusammenfassung mit den darin enthaltenen Informationen wurde zu Informations- und Erinnerungszwecken erstellt.

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