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Szerző
József Láng
Steuerberater, Managing Partner
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Ákos Cseuz
Steuerberater, Manager - Steuerberatung
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Veränderungen in den ungarischen Steuer- und Rechnungsführungsgesetzen ab 2019

Anfang des kommenden Jahres treten mehrere, auch Unternehmen mit internationalem Background betreffende Veränderungen in Ungarn in Kraft, unter denen wir nachstehende hervorheben möchten.

Liebe Kunden und Geschäftsfreunde! Liebe Leser!

Anfang des kommenden Jahres treten mehrere, auch Unternehmen mit internationalem Background betreffende Veränderungen in Ungarn in Kraft, unter denen wir nachstehende hervorheben möchten.

1. Veränderungen der Umsatzsteuer

Gutscheine

Im Einklang mit der EU-Richtlinie 2016/1065/EU wurde auch das ungarische Umsatzsteuergesetz hinsichtlich der Umsatzsteuerregelung von Gutscheinen geändert. Ungarn übernimmt hierbei das Wesentliche der internationalen Regelung und es werden die Begriffe Einzweck- bzw. Mehrzweck-Gutscheine eingeführt.

Steuerabzug in Verbindung mit Pkw-Mietung

Im Sinne der neuen Regelung können auch ohne detailliere Registrierung 50% des Mietpreises von Pkw abgezogen werden, wenn das Fahrzeug grundlegend geschäftlichen Zwecken dient. Der Geschäftszweck muss jedoch weiterhin nachgewiesen werden.

Auf elektronischem Wege erbrachte Leistungen

Auf elektronischem Wege erbrachte Leistungen für in einem anderen EU-Mitgliedsland niedergelassene Privatpersonen werden dort besteuert, wo die Privatperson wohnt. Künftig (entgegen der früheren Regelung) entsteht die Steuerpflicht in dem Mitgliedsstaat dieser Privatperson nicht sofort, sondern – ähnlich wie dem Fernabsatz– nur beim Überschreiten des Schwellenwertes von 10.000 EUR. Selbstverständlich kann gewählt werden, ob auch vor Erreichen dieses Schwellenwertes die Umsatzsteuer vom Steuerpflichtigen im Mitgliedsland des Auftraggebers entrichtet wird. Diese Verfügung ist bereits seit Mitte des Jahres in Kraft getreten und damit seit dem 26. 07. 2018 gültig.

Arbeitskräfteüberlassung

Hinsichtlich der Arbeitskräfteüberlassung wird auch weiterhin nicht die umgekehrte Besteuerung für jedwede Art der Arbeitskräfteüberlassung von allgemeiner Gültigkeit sein, sondern lediglich für die Arbeitskräfteüberlassung in Verbindung von Bau- und Montagarbeiten. Diese Verfügung tritt erst 2021 in Kraft und damit wird das ungarische Gesetz mit der EU-Richtlinie harmonisiert. Infolgedessen wird auch die Besteuerung von Schulgenossenschaften und gemeinnützigen Pensionsgenossenschaften erbrachten Leistungen unter die direkte Besteuerung fallen.

2. Körperschaftssteuer

Gruppenbesteuerung

Das Körperschaftssteuergesetz führt ab 2019 die Möglichkeit der Gruppenbesteuerung ein. Diese Änderung bietet zahlreiche Steuerplanungsmöglichkeiten.

Die Gruppensteuerung kann in dem Fall von Vorteil sein, wenn

  • es unter den Gruppenmitgliedern gleichermaßen Unternehmen mit Gewinnen und Verlusten gibt, denn in diesem Fall können auch die mit Gewinn arbeitenden Unternehmen ihre Steuerlast senken, bzw.
  • es unter den Gruppenmitgliedern auch zu Steuervergünstigungen berechtigte Firmen gibt.

Der Gruppe können solche Unternehmen, Niederlassungen (oder auch Niederlassungen ausländischer Firmen ohne Betriebsstätte) beitreten,

  • die aufgrund ihres Mindeststimmrechtes von 75% einander verbundene Unternehmen sind,
  • deren Bilanzstichtag und Währung ihrer Buchführung gleich sind, und
  • deren Bücher nach den identischen Rechnungsführungsprinzipien geführt werden.

Bezüglich des Steuerjahres 2019 muss die Bildung der Gruppe zwischen dem 1.-15. Januar 2019 bei der Steuerbehörde beantragt werden.

Neuregelungen der Unterkapitalisierung

Ebenfalls im Einklang mit der EU-Richtlinie wurden die neuen Unterkapitalisierungsregeln gestaltet.

Künftig muss die Steuerbemessungsgrundlage in dem Fall angehoben werden, wenn die Nettofinanzierungskosten 30% des EBITDA oder 939.810.000 HUF übersteigen.

Von dieser Regelung treten weitere Befreiungen in Kraft.

3. Einkommenssteuer, Lohnabgaben

Steigende Familiensteuervergünstigung nach zwei Kindern

Im Falle von zwei Kindern steigt die monatliche Steuervergünstigung von 17.500 HUF auf 20.000 HUF pro Kind. Bei drei oder mehr Kindern verändert sich die Höhe des Steuerfreibetrags nicht.

Wegfallende steuerfreie und steuerpflichtige Zuwendungen außerhalb des Lohns 2019

Mit der Umgestaltung des Systems der Zuwendungen außerhalb des Lohns fällt im kommenden Jahr die Möglichkeit weg, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner internen Regelungen oder unter gleichen Voraussetzungen für alle Arbeitnehmer natürliche Zuwendungen bei Bezahlung der ausschließlich zu zahlenden öffentlichen Abgaben gewährt.

Ab 2019 können unter den in der Rechtsregel angeführten Zuwendungen nur mit Zahlung von 34,5% bzw. 40,71% der öffentlichen Abgaben (z. B. SZÉP-Karte, zweckgebundene Einzahlungen in freiwillige Versicherungskassen) gewährt werden.

Zahlreiche steuerfreie Zuwendungen werden im kommenden Jahr als lohnsteuerpflichtig, z. B.:

  • Nicht zurückzuerstattende Arbeitgeberunterstützung zu Wohnzwecken (bis zu 5 Jahren jährlich bis 5 Mio. HUF)
  • Gruppen-Risikoversicherungsprämie zugunsten der Arbeitnehmer
  • Arbeitgeberzuwendung zu freiwilligen Versicherungskassen und Zuschussspende
  • Wohngeldzuschüsse zu Mobilitätszwecken
  • Übernahme der Tilgungsraten von Bildungskrediten für Studierende usw.

Über die Veränderungen des Cafeteria-System haben wir in unseren gesonderten Newsletter berichtet, bitte klicken Sie hier.

Begünstigte Beschäftigung von Rentnern

Bei neben ihrer Altersrente im Arbeitsverhältnis beschäftigten Personen muss künftig nur noch die 15%-ige Einkommenssteuer abgezogen werden, zudem wird der Arbeitgeber von der Zahlung der 19,5%-igen Sozialabgabe und der 1,5%-igen Fachausbildungsabgabe befreit.

4. Sonstige Veränderungen

Innovationsabgabe

Aufgrund der wiederkehrenden früheren Regelung kann sich der Kreis der zur Zahlung der Innovationsabgabe Pflichtigen erweitern. Befreit von der Beitragszahlung sind erneut dem Gesetz über KMU zufolge Mikro- oder Kleinunternehmen. Die Bewertung muss im Sinne der KMU-Regelung jedoch konsolidiert vorgenommen werden, d. h. auch wegen des ausländischen Mutterunternehmens kann die Innovationsbeitragspflicht entstehen.

Administration übers Firmenserviceportals

Ab dem 1. Januar sind alle Wirtschaftsorganisationen verpflichtet, bei ihrer offiziellen Administration das Firmenserviceportal (Cégkapu)zu nutzen: Die Zusendung der Erklärungen erfolgt bereits ausschließlich über das Firmenserviceportal und auf dem Speicherplatz des Firmenserviceportals besteht zudem der Zugriff zu den von der Steuerbehörde NAV und anderen Behörden zugesandten Mitteilungen.

Unsere Kollegen stehen Ihnen dafür gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
ABT Treuhand-Gruppe

Datum: 5. Dezember 2018 | Thema:

Die obige Zusammenfassung mit den darin enthaltenen Informationen wurde zu Informations- und Erinnerungszwecken erstellt.

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