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Erhebliche Änderungen der Cafeteria-Regeln ab 2019

In unserem Newsletter geben wir Ihnen einen Überblick über das erheblich geänderte System der Lohnnebenleistungen, die sogenannten Cafeteria-Regeln und die gültigen Steuersätze für 2019.

Liebe Kunden und Geschäftsfreunde! Liebe Leser!

Das ungarische Parlament hat die Gesetzesänderungen betreffend Sachbezüge für das Jahr 2019 verabschiedet. Gemäss den neuen Regelungen wird das System der populären Zuwendungen ab dem Jahr 2019 bedeutend geändert.

Steuerfreie Zuwendungen werden aufgelöst

Die nachfolgenden, steuerfreien Leistungen sind neu als Bruttogehalt zu versteuern.

  • Wohngeld zu Mobilitätszwecken
  • Wohnungsbauzuschuss des Arbeitgebers ohne Rückzahlungspflicht (5 millionen HUF innerhalb von 5 Jahren)
  • Übernahme der Tilgungsrate der Studentenschulden

Steuerfreie Zuwendungen bleiben steuerberfreit

  • die Erstattung der Gebühr für Betreuungsleistung in einer Kinderkrippe oder Kindertagesstätte, wenn die Rechnung auf den Namen der natürlichen Person oder an die Zahlungsstelle (Gesellschaft, Arbeitgeber) ausgestellt wird
  • Eintrittskarten, Abonnements für Sportveranstaltungen und Kulturprogramme bis zur Höhe des Mindestlohnes
  • Zinsfreies Wohnraumdarlehen des Arbeitgebers, das über ein Kreditinstitut bereitgestellt wird jedoch höchstens 10‘000‘000 HUF innerhalb von 5 Jahren

SZÉP-Karte verbleibt als einzige Lohnnebenleistung– 34,5 % Steuerlast bei der auszahlenden Stelle

Die Geldleistung bis zu einem Rahmenbetrag von 100 000 HUF pro Jahr kann nicht mehr als Lohnnebenleistung betrachtet werden.

Als Lohnnebenleistungen können nur noch die Zahlungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer auf die Unterkonten der SZÉP-Karte innerhalb unveränderter Wertgrenzen (Unterkunft: 225 000, Gastgewerbe: 150 000, Freizeit: 75 000) gewährt werden.

Die auszahlende Stelle entrichtet eine Steuer von neu 34,5 % (2018 34,22%), wenn die Beiträge den Jahresrahmenbetrag für Rekreation bei Arbeitnehmern der öffentlichen Hand 200 000 HUF im Jahr und bei anderen Arbeitgebern 450 000 HUF im Jahr nicht übersteigen.

Höhere Leistungen bei SZÉP-Karten werden mit 40,71 % bei der auszahlenden Stelle besteuert

Die Arbeitgeber müssen Leistungen an Privatpersonen, welche die Jahresrahmenbeträge (450 000 / 200 000 HUF) übersteigen weiterhin mit 40,71% versteuern.

Der nachstehenden Tabelle können die Veränderungen entnommen werden:

Wir sind zuversichtlich, dass Ihnen die nachstehenden Übersichtstabellen dabei helfen, bezüglich der geänderten Cafeteria-Leistungen die richtige Entscheidung zu treffen.

Unsere Kollegen stehen Ihnen dafür gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
ABT Treuhand-Gruppe

Datum: 23. November 2018 | Thema:

Die obige Zusammenfassung mit den darin enthaltenen Informationen wurde zu Informations- und Erinnerungszwecken erstellt.

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