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Szerző
Ákos Cseuz
Steuerberater, Manager - Steuerberatung
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Szerző
Dániel Takó
Manager, Steueradministration
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Sondersteuer für den Einzelhandel in Ungarn

Auch nach Aufhebung der Notstandslage bleibt die Einzelhandelssondersteuer weiterhin bestehen und wir möchten Sie über die detaillierten Regeln der Sondersteuer für den Einzelhandel informieren.

Liebe Kunden und Geschäftsfreunde! Liebe Leser!

In diesem Newsletter möchten wir Sie über die detaillierten Regeln der Sondersteuer für den Einzelhandel informieren.

Im Sinne der am 1. Mai 2020 in Kraft getretenen Regierungsverordnung sind die Einzelhandelsgewerbetreibenden verpflichtet, während der Notstandslage die Einzelhandelssondersteuer zu entrichten. Auch nach Aufhebung der Notstandslage bleibt die Einzelhandelssondersteuer weiterhin bestehen, anstelle der ihre Gültigkeit verlorenen Regierungsverordnung tritt das ab 11. 06. 2020 geltende Gesetz.

Auf wen bezieht sich die Sondersteuer?

Die Steuer bezieht sich gleichermaßen auf in- und ausländische Einzelhandelsunternehmen, d. h. auch ausländische Fernabsatz-Einzelhandelsunternehmen (z. B. Webshops) sind Steuerpflichtige.

Auf welche Branchen bezieht sich die Steuer?

Die Rechtsregel zählt aufgrund der TEÁOR-Einstufung detailliert die betroffenen Branchen auf:

  • TEÁOR 47.1-47.9. Lebensmittel- und Gemischtwareneinzelhandel (u. a. Kraftstoff sowie technische, Haushalts-, Bekleidungs- Kultur- und Freizeitartikel im Laden oder im Versandhandel)
  • TEÁOR 45.1, bzw. 45.32 Einzelhandel mit Fahrzeugen, Kraftwagenteilen
  • TEÁOR 45.40 Einzelhandel mit Motorrädern, Motoradteilen (mit Ausnahme von Reparatur)

Was gilt als Steuerbemessungsgrundlage?

  • Bei einheimischen Unternehmen der Umsatz des gesamten Steuerjahres der Einzelhandelstätigkeit
  • Bei Unternehmen mit Sitz im Ausland der aus dem Verkauf der in Ungarn übergebenen Waren resultierende Umsatz im Steuerjahr

Wie hoch ist die Steuer?

Steuersätze:

  • bis 500 Millionen Ft 0%,
  • über 500 Millionen Ft bis 30 Milliarden Ft 0,1%
  • über 30 Milliarden Ft bis 100 Milliarden Ft 0,4%
  • über 100 Milliarden Ft 2,5%.

Die Steuerbemessungsgrundlagen der verbundenen Unternehmen müssen zusammengerechnet werden, die so berechnete, gemeinsame Steuer muss anteilig zu den Umsatzerlösen unter den verbundenen Unternehmen aufgeteilt werden, wenn das verbundene Unternehmensverhältnis nach Inkrafttreten der Regierungsverordnung zustande gekommen ist, mit Ausnahme wenn die verbundenen Unternehmen nachweisen, dass ihre Transaktion, die das verbundene Verhältnis zum Ergebnis hat, nicht die Umgehung der Sondersteuer zum Zweck hatte.

Einreichungsfrist der Steuererklärung ist der letzte Tag des dem Steuerjahr folgenden 5. Monats. Wenn keine Steuerzahlungspflicht entsteht, muss auch keine Steuer- und Steuervorschusserklärung eingereicht werden.

Zu entrichtende Steuer im ersten Steuerjahr

Für das erste Steuerjahr sind von den späteren Steuerjahren abweichende Regeln in Kraft:

  • Für die Monate Mai und Juni muss der Steuervorschuss den Regeln der Regierungsverordnung entsprechend gezahlt werden. Für das erste Steuerjahr muss der Vorschuss aufgrund des letzten abgeschlossenen Berichts (oder wenn es keinen solchen gibt, für das aktuelle Steuerjahr aufgrund des geschätzten) monatlichen durchschnittlichen Monatsumsatzes für Mai und Juni entrichtet werden. (Die Erklärung über den Vorschuss musste bis zum 31. Mai eingereicht werden).
  • Für die verbleibenden Monate 2020 muss der Steuervorschuss ab Juli bereits aufgrund der Verfügungen des geltenden Gesetzes entrichtet werden, jedoch in der mit den Regeln der Regierungsverordnung übereinstimmenden Höhe. Die Einreichungsfrist für den Vorschuss bezüglich des ersten Steuerjahres ist der 20. August. Wenn den Regeln der Regierungsverordnung entsprechend bereits eine Vorschuss-Erklärung eingereicht wurde, ist es nicht erforderlich eine gesonderte Erklärung einzureichen.
  • Der Steuervorschuss muss in zwei gleichen Teilen bis zum 20. August bzw. 20. Oktober bezahlt werden. Vom Betrag der ersten zu zahlenden Rate kann der während der Gültigkeit der Regierungsverordnung eventuell entrichtete Vorschuss abgezogen werden.
  • Hinsichtlich der für das erste Steuerjahr tatsächlich zu zahlenden Steuer sind bereits die Bestimmungen des Gesetzes gültig: Gemäß den maßgeblichen Steuersätzen muss der Steuerbetrag auf die gesamten Umsatzerlöse des ersten Steuerjahres berechnet werden, jedoch muss nur die anteilige Steuer für den Zeitraum ab dem 1. Mai bis zum Ende des Jahres (im Falle von Kalenderjahren 66,6%) bezahlt werden.

Steuer der späteren Jahre

In den dem ersten Steuerjahr folgenden Steuerjahren muss der Steuervorschuss in zwei gleichen Raten bis zum letzten Tag des fünften Monats bzw. des zehnten Monats des Steuerjahres (im Falle eines normalen Geschäftsjahrs bis zum 20. Juli bzw. bis zum 20. Oktober) bezahlt werden. Einreichungsfrist der Steuervorschusserklärung ist der letzte Tag des fünften Steuerjahrs, der Jahressteuererklärung wiederum der dem Steuerjahr folgende letzte Tag des fünften Monates.

Unsere Mitarbeiter stehen ihnen gern bei der Kalkulierung und der Einreichung der Erklärungen zur Verfügung.

Mit besten Grüßen:

ABT Treuhand Gruppe

Datum: 29. Juni 2020 | Thema:

Die obige Zusammenfassung mit den darin enthaltenen Informationen wurde zu Informations- und Erinnerungszwecken erstellt.

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