Kompensationsansprüche im Falle von Kurzarbeit

Ab dem 16. April 2020 kann auch in Ungarn im Falle der Kurzarbeit in Verbindung mit der Notstandslage wegen der Corona-Pandemie staatliche Kompensation beantragt werden, die ab dem 29. April unter modifizierten, vereinfachten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann. Unsere Kollegen bieten Ihnen ihre Unterstützung bei der Zusammenstellung des Antrags und während der Beantragung der Kompensation an. Unsere Kollegen bieten Ihnen ihre Unterstützung bei der Zusammenstellung des Antrags und während der Beantragung der Kompensation an.

In welchem Fall kann die Kompensation beantragt werden?

Die wichtigste Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kompensation ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • mindestens für den Zeitraum der Kompensation
  • mindestens ein Viertel der vor Ausrufung des Notstands bestehenden Arbeitszeit (mindestens täglich 4 Stunden), jedoch maximal bis zu 85% der Teilarbeitszeit, weiterhin
  • wenn die Kurzarbeit die Hälfte der früheren Arbeitszeit übersteigt (die Höhe der Senkung 50% nicht erreicht), über eine individuelle Entwicklungszeit
    eine Vereinbarung treffen.eine Vereinbarung treffen.

Wer kann die Kompensation beantragen?

Die Kompensation wird mit nachträglicher Verrechnung auf gemeinsamen Antrag des Arbeitgebers und Arbeitnehmers an den Arbeitnehmer überwiesen.

In welcher Höhe und für welchen Zeitraum kann die Kompensation beantragt werden?

Die Kompensation muss unter Zugrundelegung des monatlichen Grundlohns vor Ausrufung des Notstands, jedoch maximal 322.000 Ft, entsprechend den allgemeinen Regeln berechneten Nettolohns (maximal also 214.130 Ft) festgesetzt werden (Bemessungsgrundlage). Die Höhe der Kompensation beläuft sich auf 70% des aus der Bemessungsgrundlage errechneten ausfallenden Lohns, d. h. monatlich bis zu 74.945 Ft.
Die Kompensation kann für 3 Monate nach Einreichung des Antrags beantragt werden. Der gesamte Kompensationsbetrag kann also innerhalb dieser 3 Monate bis zu 224.835 Ft betragen, er ist sowohl für den Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei.

Welche Anforderungen müssen erfüllt werden?

Die Kompensation wird nur bei gleichzeitiger Erfüllung mehrerer Voraussetzungen gewährt, so muss beispielsweise die Kurzarbeit im direkten Zusammenhang mit der Notstandslage stehen.

Wobei können wir Ihnen unsere Hilfe anbieten?

Unsere Kollegen sind Ihnen gern bei der Inanspruchnahme der Kompensation behilflich, dabei

  • eruieren wir mit Ihnen gemeinsam, ob die Voraussetzungen zur Einreichung des Antrags bestehen,
  • berechnen wir den maximale Kompensationsbetrag je Arbeitnehmer und auf Unternehmensebene,
  • helfen bei der Zusammenstellung des einzureichenden Antrags,
  • sowie unterstützen Sie bei der Erfüllung der Voraussetzungen.

Die ABT Treuhand-Gruppe bietet eine komplexe Unterstützung in Finanzfragen in den Bereichen Steuerberatung, Buchführung, Wirtschaftsprüfung, Lohnabrechnung sowie Risikomanagement.

Lernen Sie das komplette Dienstleistungstangebot unserer Firma kennen und wenden Sie sich vertrauensvoll an uns!

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dr. jur. Orsolya Pétervári

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