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Anwendung der Maßnahmen des Aktionsplans zum Schutz der Wirtschaft nach Aufhebung der Notstandslage in Ungarn

In diesem Newsletter fassen wir zusammen, wie lange die Elemente des Aktionsplans zum Schutz der Wirtschaft gültig sind.

Sehr geehrte Kunden! Sehr geehrte Leser!

Im Sinne des Gesetzes LVII./2020 wurde am 18. Juni die wegen der Corona-Pandemie ausgerufene Notstandslage aufgehoben.

In diesem Newsletter fassen wir zusammen, wie lange die Elemente des Aktionsplans zum Schutz der Wirtschaft gültig sind, bzw. ob einige Maßnahmen nach der Aufhebung der Notstandslage ausgeführt oder auch weiterhin anzuwenden sind/ bzw. angewendet werden können?

1. Voraussetzungen der Lohnkompensation für Mitarbeiter in F+E

  • Lohnkompensation für Mitarbeiter in Forschung und Entwicklung

Für die Beschäftigung der F+E-Arbeitnehmer kann die Förderung bis zum 18. 07. 2020 (bis zum 30. Tag nach der Aufhebung der Notstandslage) mit dem Formular auf der Webseite des Nationalen Beschäftigungsdienstes beantragt werden.

  • Lohnkompensation im Falle von Kurzarbeit

Letzte Einreichungsfrist der Anträge ist der 31. August 2020.
Letzter Termin der Auszahlung der Förderung ist der 31. Dezember 2020.

2. Sondersteuer für den Einzelhandel

Die Sondersteuer für die Einzelhandelsgewerbetreibenden galt nicht nur während der Notstandslage, sondern wird in das Steuersystem implementiert. Auf die Steuerbemessungsgrundlage und die Regeln der Steuerzahlung gingen wir in einem gesonderten Newsletter ein.

3. Antrag auf Stundung, Ratenzahlung

  • Bis zum 18. 07. 2020 (bis zum 30. Tag der Aufhebung der Notstandslage) kann einmal für Steuer in Höhe von maximal 5 Millionen Ft für sechs Monate die aufschlagsfreie Nachzahlung oder die 12monatige aufschlagsfreie Ratenzahlung beantragt werden.
  • Auf den bis zum 18. 07. 2020 (bis zum 30. Tag der Aufhebung der Notstandslage) eingereichten Antrag von Steuerpflichtigen, die keine natürliche Person sind, und zur Steuerzahlung verpflichtete Personen wird die sie belastende Steuerschuld einmal um maximal zwanzig Prozent, jedoch höchstens bis zu einem von fünf Millionen Forint nicht überschreitenden Betrag herabgesetzt, wenn die Wirtschaftstätigkeit des Antragsstellers zur Zahlung der Steuerschuld aus auf die Notstandslage zurückzuführendem Grund unmöglich wurde.

4. Die Einstufung der Steuerzahler bleibt bestehen

Die Einstufung zuverlässiger Steuerzahler bleibt bis zum 18. 07. 2020 (bis zum 30. Tag nach Aufhebung der Notstandslange) auch dann bestehen, wenn gegen das Unternehmen in dieser Zeit ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird, oder es während dieser Zeit die Voraussetzungen für eine Steuerschuld bis max. 500.000 Ft oder für die sog. positive Steuerleistung nicht erfüllt, oder zu seinen Lasten Steuerdifferenz wegen Verletzung seiner Verpflichtungen festgestellt wird.

5. KATA-Befreiung – für befreite Tätigkeiten

Für die Monate März, April, Mai und Juni 2020 mussten jene KATA-Unternehmen nicht die Pauschalsteuer bezahlen, die hinsichtlich ihrer befreiten Tätigkeit bereits im Monat Februar 2020 als KATA-Unternehmen Steuer zahlten. Die Juli-Steuer 2020 muss von den betroffenen Unternehmen zum ersten Mal gezahlt werden, Zahlungsfrist dafür ist der 12. August 2020.

Sollte der Unternehmen auch im kommenden Zeitraum seine Tätigkeit nicht ausführen können, so besteht die Möglichkeit, das Unternehmen ab Juli ruhen zu lassen, dies kann er bis zum 30. Juni anmelden.

6. Vergünstigungen für gefährdete Branchen

Die Vergünstigungen hinsichtlich Sozialversicherungs-, Fachausbildungs-, Rehabilitations-Abgabe und KIVA waren auf die Steuer- und Abgabeverpflichtungen für die Monate März, April, Mai und Juni 2020 anzuwenden. Ab dem Monat Juli 2020 muss bereits nach den Regeln vor der Notstandslage verfahren werden.

7. SZÉP-Karte

Ab dem 22. April 2020 kann der Arbeitgeber auf einige Unterkonten der Arbeitnehmer nachstehende höhere Zuwendungsbeträge überweisen:

  • für Beherbergung anstelle von 225.000 maximal jährlich 400.000 Forint,
  • für Gastronomie anstelle von 150.000 maximal jährlich 265.000 Forint,
  • für Freizeit-Dienstleistungen anstelle von 75.000 maximal jährlich 135.000 Forint.

Auf die zwischen dem 22.04.2020-30.06.2020 auf die SZÉP-Karten-Konten der Arbeitnehmer überwiesenen Lohnnebenleistungen entfällt keine Sozialabgabe.

8. Verschiebung der Jahres-Steuererklärungen und Steuerzahlungen

Der Steuererklärungs- und Einzahlungspflicht der zwischen dem 22. April und 30. September 2020 fälligen Körperschaftssteuer, KIVA, Gewerbesteuer und Innovationsabgabe muss einheitlich bis zum 30. September Genüge geleistet werden. Die Fristverlängerung bezieht sich auch auf die in diesem Zeitraum fälligen Vorsteuererklärungen. Wenn der Steuerzahler von der Möglichkeit der Fristverlängerung Gebrauch macht, muss der ab Juli 2020 zu zahlende Steuervorschuss unter Zugrundelegung der in zuletzt zur Verfügung stehenden Vorschusserklärung festgestellten Vorschuss-Zahlungsverpflichtung in der gleichen Zeit festgesetzt und bis zur jeweiligen Frist bezahlt werden.

Im Falle der lokalen Steuern können die Erklärungen zur Steuerbefreiung und Anträge zur Vorauszahlungsherabsetzung ebenfalls bis zum 30. September eingereicht werden.

9. Verschiebung der Berichterstellungsfrist

Zur Erstellung und Einreichung der Rechnungsführungsberichte besteht ebenfalls die Möglichkeit bis zum 30. September.

10. Entwicklungsrücklage in der Körperschaftssteuer

Eine in Verbindung mit der Notstandslage unterstützende Maßnahme für frühere Investitionen, wonach weiterhin gültig bleibt, dass die Entwicklungsrücklage bis zur vollständigen Höhe des Gewinns vor Steuern gebildet werden kann.

Somit wird der Gewinn vor Steuern durch den im Steuerjahr in die gebundene Rücklage überführten und am letzten Tag des Steuerjahrs als gebundene Rücklage ausgewiesenen Betrag, jedoch maximal der Höhe des Gewinns vor Steuern und je Steuerjahr höchstens 10 Milliarden Forint gesenkt. Die frühere Beschränkung von 50% wird aus dem Gesetz ausgeführt.

Die Steuerzahler können nach ihrer Wahl bezüglich des Steuerjahrs 2019 bis zum 30. September 2020 mit der Selbstkontrolle ihrer Rechnungsführungsberichte und Körperschaftssteuererklärungen die Entwicklungsrücklage bis zur vollständigen Höhe des Gewinns vor Steuern geltend machen.

11. EKAER

Bis zum 18. 07. 2020 von muss auch im Falle von Gefahrenguttransporten keine Risiko-Kaution entrichtet werden.

12. Aussetzung der Tourismusabgabe

Nach den im Zeitraum vom 26. April 2020 – 31. Dezember 2020 erfolgten Nächtigungen muss die Tourismusabgabe nicht eingenommen und bezahlt werden, dennoch muss die festgestellte Abgabe gegenüber der Steuerbehörde erklärt werden. Sollte die festgestellte Abgabe 0 betragen, so muss auch keine Erklärung eingereicht werden.

13. Überprüfung der Registrierkassen

Es ist ebenfalls ausreichend, die obligatorische Überprüfung der Registrierkassen und Lebensmittelautomaten bis zum 16. Oktober 2020 (innerhalb von 120 Tagen nach Aufhebung der Notstandslage) durchzuführen.

Sollten Sie Fragen in Verbindung mit der Besteuerung nach Aufhebung der Notstandslage haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Mit freundlichen Grüßen:

ABT Treuhand Gruppe

Datum: 8. Juli 2020 | Thema:

Die obige Zusammenfassung mit den darin enthaltenen Informationen wurde zu Informations- und Erinnerungszwecken erstellt.

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