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Szerző
József Láng
Steuerberater, Managing Partner
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Selbst der OSS befreit Fernabsatzhändler nicht von der Steuerregistrierung in Ungarn

In ihrem offiziellen Beschluss bestätigte die Ungarische Steuerbehörde (die Schlussfolgerung unseres vorherigen Blog-Beitrags (in englischer Sprache): wenn ein nicht-ungarisches Unternehmen seine Produkte nach Ungarn verkauft, vorausgesetzt, die Bedingungen sind erfüllt ist, kann die Umsatzsteuer über das OSS-System deklariert werden, muss sich jedoch aufgrund bestimmter anderer Steuerarten in Ungarn aus steuerlicher Sicht registrieren.

Die Steuerpflicht kann aus Sicht der Steuerbehörde nicht auf die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen und zur Zahlung von Steuern reduziert werden. Wenn ein ansonsten nicht steuerpflichtiger Steuerzahler in Ungarn keine Umsatzsteuererklärung und keinen Umsatzsteuervorschuss abgeben muss, berührt dies nicht die Pflicht des Steuerzahlers, sich für steuerliche Zwecke anzumelden. Aus dieser Sicht besteht kein Unterschied zwischen den Steuerpflichtigen, deren diesbezügliche Verpflichtungen im ungarischen Steuergesetz aufgeführt sind.

Die Steuerbehörde erklärte auch, dass die ungarische Umweltproduktgebührenpflicht durch die bei der jeweiligen Transaktion verwendete Steuernummer bestimmt wird: wenn ein ausländisches (d.h. nicht-ungarisches) Unternehmen keine ungarische Steuernummer hat oder diese nicht verwendet, wird keine Produktgebühr erhoben Verpflichtung entsteht. Für die Registrierung des Unternehmens in Ungarn kann jedoch eine ungarische Steuernummer erforderlich sein.

Ähnlich wie bei der Umweltproduktgebühr entsteht eine ungarische Steuerpflicht gemäß dem ungarischen Einzelhandelssteuergesetz, wenn ein ausländisches Unternehmen – das keine Niederlassung in Ungarn hat – seine Produkte in Ungarn verkauft, es entsteht eine ungarische Steuerpflicht gemäß dem ungarischen Einzelhandelssteuergesetz und das ausländische Unternehmen unterliegt der Einzelhandelssteuer.

Dies ist unabhängig davon, dass ein ausländisches Unternehmen seine Umsatzsteuerpflicht nach seiner Verkaufstätigkeit in Ungarn, in einem anderen Land oder über das OSS-System erfüllt, da das ungarische Einzelhandelssteuergesetz den Begriff der Steuerpflicht unabhängig vom ungarischen Umsatzsteuergesetz festlegt.

Angesichts der obigen Ausführungen ist es zwar möglich, OSS im Fernabsatz in Ungarn einzusetzen, die betroffenen Steuerpflichtigen müssen jedoch auch andere damit verbundene Steuerverbindlichkeiten berücksichtigen. Dies erfordert die „Wiederbelebung“ der alten Steuernummer bei Steuerpflichtigen, die ihre ungarische Steuernummer gerade wegen des OSS abgeschafft haben, während bei Neuzugängen eine gründlichere steuerliche und betriebswirtschaftliche Planung erforderlich ist.

Die ABT Treuhand Gruppe wird weiterhin allen ihren derzeitigen und zukünftigen Kunden in ihren ungarischen Steuerangelegenheiten zur Verfügung stehen, um die geltenden ungarischen Steuervorschriften vollständig einzuhalten.

Datum: 22. Oktober 2021 | Thema: SteuernSteuern

Die obige Zusammenfassung mit den darin enthaltenen Informationen wurde zu Informations- und Erinnerungszwecken erstellt.

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