ABT blog

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Szerző
József Láng
Steuerberater, Managing Partner
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Szerző
Péter dr. Czifra
Anwaltskanzlei Czifra & Neményi
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Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft im November in Ungarn

Wir stellen nachstehend Regeln bezüglich des Homeoffices und einige Branchen betreffende Steuersenkungen bzw. Umsatzsteuersenkungen vor.

Sehr geehrte Kunden! Sehr geehrte Leser!

Am Anfang des zum zweiten Mal ausgerufenen Notstands wurden Regierungsverordnungen mit neuerlichen Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft veröffentlicht. Von diesen stellen wir nachstehend Regeln bezüglich des Homeoffices und einige Branchen betreffende Steuersenkungen bzw. Umsatzsteuersenkungen vor.

1. Kostenerstattung für Mitarbeiter im Homeoffice

Vom 12. November 2020 bis zum 8. Februar 2021 kann Mitarbeitern im Homeoffice gemäß dem Arbeitsgesetzbuch eine Kostenerstattung von 10% entsprechend des am ersten Tag des Steuerjahres geltenden Mindestlohns steuerfrei gewährt werden (2020 monatlich 16.100 Forint).

Weitere Voraussetzungen für die steuerfreie Kostenerstattung:

  • Wenn die Heimarbeit nicht den gesamten Monat betrifft, so ist der obige Betrag nur proportional zu den Homeoffice-Tagen steuerfrei und
  • Im Zusammenhang mit der Heimarbeit können andere Kosten nicht verrechnet werden (z. B. Internetznutzung, Miete, Nebenkosten am Ort der Arbeitsverrichtung)

2. Steuervergünstigungen in einigen Branchen

Im Monat November 2020 können jene Unternehmen steuerbefreit werden, deren höchste Einnahmen, jedoch mindestens 30% ihrer Einnahmen in den vorangegangenen 6 Monaten vor Inkrafttreten aus nachstehenden Tätigkeiten stammte:

1. Restaurants-, mobile Gastronomie (TEÁOR 5610),
2. Event-Speisung (TEÁOR 5621),
3. Getränkeservice (TEÁOR 5630),
4. Filmvorführung (TEÁOR 5914),
5. Organisation von Konferenzen, Kommerziellen Präsentationen (TEÁOR 8230),
6. Sport- und Freizeitausbildung (TEÁOR 8551),
7. Vortragende Kunst (TEÁOR 9001),
8. Ergänzende Vortragende Kunst (TEÁOR 9002),
9. Betreibung von Kunststätten (TEÁOR 9004),
10. Museumstätigkeit (TEÁOR 9102),
11. Betreibung von Botanischen-, Tiergarten- und Naturschutzflächen (TEÁOR 9104),
12. Betreibung von Sportstätten (TEÁOR 9311),
13. Sportvereinstätigkeit (TEÁOR 9312),
14. Trainingsdienstleistung (TEÁOR 9313),
15. Sonstige Sporttätigkeiten (TEÁOR 9319),
16. Vergnügungspark, Unterhaltungspark (TEÁOR 9321),
17. Das physische Befinden verbessernde Dienstleistung (TEÁOR 9604), oder
18. Anderswo nicht angeführte, sonstige Unterhaltungs-, Freizeittätigkeit (TEÁOR 9329)

Die obigen Kreis angehörenden Unternehmen (Auszahler, Kleinunternehmen-Steuerpflichtige) werden im Monat November 2020 von nachstehenden Steuerzahlungspflichten befreit:

  • Sozialabgabe hinsichtlich der Arbeitnehmer
  • Berufsbildungsabgabe
  • auf einen Monat entfallender Betrag der Rehabilitationsabgabe und weitere Vorschusszahlungsverpflichtung für das Jahr 2020
  • Im Falle der KIVA-Besteuerung gilt der Betrag der personellen Auszahlungen nicht als Steuerbemessungsgrundlage

Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen

Der Auszahler

  • zahlt die Arbeitslöhne entsprechend der am 11. November 2020 bereits bestehenden Arbeitsverträge, und löst die Arbeitsverträge durch Kündigung im Monat November 2020 nicht auf,
  • hätte dem/den Arbeitnehmer/n in Anbetracht der Notstandslage gekündigt,
  • meldet den Anspruch der Steuerbefreiung der Steuerbehörde
  • bewahrt die Dokumente nach dem Förderbescheid 10 Jahre lang auf.

Lohnunterstützung

Oben erwähnte Unternehmen können gemäß dem Arbeitsmarktprogramm einen 50% des Bruttolohns ihrer Arbeitnehmer entsprechenden Betrag für den Monat November erhalten, wenn

  • das Arbeitsrechtsverhältnis am letzten Tag des Förderzeitraums besteht, und
  • der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seinen Lohn auszahlt.

3. Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie

Während der Zeit des Notstands sinkt die Umsatzsteuer für den Straßenverkauf und Hauslieferungen von Speisen und Getränken auf 5%, wenn die Voraussetzungen des gastronomischen Betriebs auch vor dem 10. November 2020 bestanden bzw. wenn die verkauften Produkte auch ohne Notstandslage unter den Steuersatz von 5% fallen würden.

In diesem außerordentlichen Fall muss für den Transport der Speisen und Getränke unverändert die 27%ige Umsatzsteuer entrichtet werden.

Sollten Sie in Verbindung mit der praktischen Anwendung obiger Regeln Fragen haben, so wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Mit freundlichen Grüßen:

ABT Treuhand Gruppe

Datum: 17. November 2020 | Thema:

Die obige Zusammenfassung mit den darin enthaltenen Informationen wurde zu Informations- und Erinnerungszwecken erstellt.

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