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Szerző
József Láng
Steuerberater, Managing Partner
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Szerző
Ákos Cseuz
Steuerberater, Manager - Steuerberatung
[email protected]

Konsignationslager 2020

In unserem Newsletter werden wir die ab 2020 geltenden Konsignationslagerregelungen behandeln.

Liebe Kunden und Geschäftsfreunde! Liebe Leser!

Die Grundidee des Konsignationslagers besteht darin, dass sich bei Auslieferung an ein Lager auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates die Registrierung des Verkäufers im Mitgliedstaat des Konsignationslagers erübrigt und er seine Produkte nicht mit lokalen Umsatzsteuern verkaufen muss, sondern der Erwerber kann gemäß den Vorschriften des innergemeinschaft¬lichen Erwerbs von Gegenständen seiner Steuerzahlungspflicht mit Reverse-Charge nachkommen.

Die unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten verursachten eine Reihe von Problemen in diesem Bereich, ab 2020 gelten nun einheitliche EU-Regeln für die Warenbestände. Dies bedeutet im Vergleich zu den früheren ungarischen Regeln teilweise eine Erleichterung, zum Teil aber eine Verschärfung der Regeln.

Vereinfachte Regeln

  • Gemäß den früheren ungarischen Regeln galt als Konsignationslager, wenn die Einlagerung in einem Lager stattfand, das im Besitz des Käufers war oder von ihm gemietet wurde. In der neuen Regelung gibt es keine solche Bestimmung mehr, d.h. das Lager kann auch das eines externen Logistikdienstleisters sein, der im Auftrag des Verkäufers bzw. zu seinen Kosten die Tätigkeiten ausführt. (Hier möchten wir bemerken, dass das Lager, das im Zielland im Besitz des Verkäufers ist oder direkt von ihm gemietet wird, als feste Niederlassung gelten kann, in diesem Fall kann es vorkommen, dass die Voraussetzungen des Konsignationslagers nicht erfüllt werden.)
  • Die alten Regelungen gingen davon aus, dass der Warenverkauf (d. h. der Übergang des Eigentumsrechts) gleichzeitig mit dem Abruf aus dem Lager erfolgt, der vom Käufer eingeleitet wird. Ab 2020 können die Parteien den Zeitpunkt des Warenverkaufs relativ flexibel bestimmen: In den neuen Regeln wird nur festgehalten, dass der Käufer berechtigt ist, das Eigentumsrecht der Ware im Rahmen einer Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt zu erwerben.
  • Die neuen Regeln ermöglichen, dass sich die Person des Käufers nach der Einlieferung in das Konsignationslager (innerhalb der unten genannten Zeitfrist von 12 Monaten) ändert. Dessen Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Erlöschung der Vereinbarung mit dem ursprünglichen Käufer zwischen dem Verkäufer und dem neuen Käufer eine neue, den Voraussetzungen des Konsignationslagers entsprechende Vereinbarung besteht.[1]

[1] Sollte die für den früheren Käufer ausgerichtete Ware nach „einer plötzlichen Entscheidung“ dem neuen Käufer verkauft werden, z. B. weil dieser einen höheren Kaufpreis anbietet, so wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, in diesem Fall kann also nur die Registrierung und der Verkauf mit inländischen Umsatzsteuer die Lösung sein.

Strengere Regeln

  • Der Verkäufer kann im Zielland über keine feste Niederlassung aus wirtschaftlichen Gründen verfügen. Die neuen Regeln verbieten dies generell, während früher – laut einiger Auslegungen – im Hinblick auf andere (vom Konsignationslager unabhängigen) Geschäftsvorfälle eine feste Niederlassung erlaubt war.
  • Zum Zeitpunkt des Transportbeginns muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers im Zielland bekannt und gültig sein. Früher war die Regelung z. B. im Fall der laufenden oder ungemäß dokumentierten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachsichtiger.
  • Die Auslieferung der Ware muss unter Hinweis auf die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers in die Zusammenfassende Meldung aufgenommen werden (im Formular 20A60 unter dem Posten „Bewegung ins Konsignationslager“ ohne Angabe des Warenwerts). Früher gab es diese Verpflichtung nicht, obwohl der Warentransport im Straßenverkehr über einen bestimmten Grenzwert in der EKAER-Anmeldung (Elektronisches Kontrollsystem für den Straßengüterverkehr) gemeldet werden musste.
  • Sofern innerhalb von 12 Monaten nach Ankunft der Ware im Zielland kein Warenverkauf erfolgt, so muss der Verkäufer im Zielland seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen, und die IG-Verbringung von eigenen Waren melden.
  • Gemäß dem Wortlaut der Richtlinie muss der Warentransport entweder vom Verkäufer oder von einem Dritten in seinem Auftrag durchgeführt werden. Aus den ungarischen Rechtsvorschriften kann wegen der unterschiedlichen Formulierung diese Einschränkung nicht entnommen werden, es wurde aber in einer schriftlichen Stellungnahme der Steuerbehörde bestätigt, dass man die Vereinfachung bezüglich den Konsignationslagerregelungen nicht verwenden kann, wenn der Käufer oder ein von ihm beauftragter Frachtführer die Waren im Land des Verkäufers abholt.

Unverändert gültige Regeln

  • Eine wichtige Voraussetzung der Anwendung der Vereinfachung bezüglich den Konsignationslagerregelungen ist weiterhin die ordnungsgemäße Dokumentation. Dies kann auch von einem externen Logistikdienstleister geführt werden.
  • Es hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit der Konsignationslagerregelungen, wenn einzelne Waren noch vor Übertragung des Eigentumsrechts zum Verkäufer zurückgeliefert werden, sofern dies in der Dokumentation entsprechend aufgezeichnet wurde.

Übergangsregelungen

Laut den Übergangsregelungen muss im Fall von Waren, die vor dem 1. Januar 2020 gemäß den damaligen Regeln zum Zwecke des Konsignationslagers in einen anderen Mitgliedsstaat weitergeleitet wurden, erst dann die innergemeinschaftliche Verbringung der eigenen Ware zwischen der ungarischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der eines anderen Mitgliedstaates gemeldet werden, wenn die Regeln des Ziellandes dieses Geschäft unter dem gleichen Titel besteuern würde.

Wenn laut den Regeln des Ziellandes die abgelieferten Waren die Voraussetzungen des Konsignationslagers gemäß der gemeinsamen Beurteilung von 2020 erfüllen, so ist keine Registrierung im Zielland erforderlich, auch dann nicht, wenn die Konstruktion den ungarischen Konsignationslagerregelungen aus dem Zeitraum vor dem 1. Januar 2020 nicht in allen Punkten entsprach. (Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die ausländische Einlagerung nicht in einem Lager stattfindet, das im Besitz des Käufers ist oder von ihm gemietet wird. Dieser Punkt ist in den Regelungen von 2020 ohne Belang.)

Die Europäische Kommission veröffentlichte Ende 2019 die Leitlinien („Explanatory Notes”), die als weitere Hilfe zur Auslegung der neuen Regelungen dienen kann.

Sollten Sie Fragen bezüglich des Konsignationslagers haben, so wenden Sie sich an unsere Kollegen.

Mit freundlichen Grüßen,

ABT Treuhand-Gruppe

Datum: 9. März 2020 | Thema:

Die obige Zusammenfassung mit den darin enthaltenen Informationen wurde zu Informations- und Erinnerungszwecken erstellt.

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