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Deutliche Veränderungen der Datendienst-Regeln für Online-Rechnungen

In diesem Newsletter informieren wir Sie über die gebilligten, am 1. Juli 2020 und am 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Veränderungen des Datendienstes für Online-Rechnungen.

Liebe Kunden und Geschäftsfreunde! Liebe Leser!

In diesem Newsletter informieren wir Sie über die am 1. Juli 2020 und am 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Veränderungen der online Datenleistung, Echtzeitmeldungen für Rechnungen.

Den geltenden Regeln zufolge bezieht sich die Datenleistungspflicht auf Rechnungen von solchen inländischen Steuerpflichtigen, bei denen:

  • die zu zahlende Steuer HUF 100.000 übersteigt und
  • der Kunde ein über eine ungarische Steuernummer verfügender Steuerpflichtiger ist.

Die Ausweitung des Datendienstes wird in zwei Schritten erfolgen.

1. Schritt – ab 1. Juli 2020

Der Schwellenwert von HUF 100.000 wird gestrichen. Somit bleibt im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 – 1. Januar 2021 ein einziges Kriterium bestehen, unter den Datenmeldung werden all jene Rechnungen fallen, bei denen:

  • der Kunde ein über eine ungarische Steuernummer verfügender Steuerpflichtiger ist.

Mit der Streichung des Schwellenwerts, werden auch die steuerbefreiten Rechnungen zur Datenleistung verpflichtet sein, somit werden die unter die inländische Revers-Charge- Besteuerung fallenden, in Anbetracht des gemeinnützigen Charakters der Tätigkeit Umsatzsteuer-befreiten (früher „tárgyi mentes“) und sonstig steuerbefreiten Steuerzahlern („alanyi mentes“) erstellten Rechnungen unter der Datenleistungspflichtfallen.

Im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und 1. Januar 2021 besteht noch keine Datenleistungspflicht für:

  • an Privatpersonen erstellten Rechnungen
  • Rechnungen über innergemeinschaftliche Transaktionen
  • und Exportrechnungen.

Damit der Rechnungsaussteller seiner Datenleistungspflicht nachkommen kann, muss er die Steuernummer des Käufers kennen, daraus folgt, dass auf den an alle Steuerpflichtigen ausgestellten Rechnungen - unabhängig von deren Umsatzsteuergehalt - ab dem 1. Juli 2020 die Steuernummer des Kunden angegeben werden muss.

2. Schritt – ab dem 1. Januar 2021

Ab 2021 erstreckt sich die Datenleistungspflicht in einem solchen Umfang, so dass vom Gesetz lediglich noch die Ausnahmen benannt werden.

Über alle Rechnungen müssen Daten übermittelt werden, mit Ausnahme:

  • von über Warenlieferungen, erbrachte Dienstleistungen ausgestellten Rechnungen, deren Erfüllungsort ein anderer innergemeinschaftlicher Mitgliedsstaat ist, und die Steuerzahlungspflicht des Steuerpflichtigen hinsichtlich des Warenverkaufs, der erbrachten Dienstleistungen gemäß der Sonderregelungen des Gesetzes über die Steuerordnung (Art.) bezüglich der auch von der Ferne her erbrachten Dienstleistungen (Mini One Stop Shop - MOSS) nachkommt.

Daraus folgt, dass alle Rechnungen unter den Datenleistung fallen werden, inbegriffen:

  • an Privatpersonen ausgestellte Rechnungen (die Datenleistungs wird nicht die persönlichen Daten des Käufers beinhalten)
  • alle über innergemeinschaftliche Warenlieferungen und erbrachten Dienstleistungen ausgestellte Rechnungen und
  • über den Exportvertrieb ausgestellte Rechnungen.

Ab 2021 erstellt die Finanzbehörde aufgrund der online Datenmeldungen den Entwurf der Umsatzsteuererklärungen des Steuerpflichtigen. Die Details dafür wurden bislang von der NAV noch nicht publiziert.

Zusammenfassende Meldung

Im Einklang mit den Datenmeldung erlischt auch im Falle der inländischen Zusammenfassenden Meldung ab dem 1. Juli 2020 der Schwellenwert von HUF 100.000, d. h. alle Eingangsrechnungen mit USt müssen in der Zusammenfassenden Meldung angeführt werden, aufgrund dieser der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer abzieht. In den Zusammenfassenden Meldungen müssen die von der Umsatzsteuer befreiten Rechnungen nicht angeführt werden.

In der Zusammenfassenden Meldung müssen auch weiterhin die auf der entgegengenommenen Rechnung angeführte, vollständige Steuerbemessungsgrundlage und der Steuerbetrag unabhängig davon angeführt werden, ob der Rechnungsempfänger nur teilweise von seinem Steuerabzugsrecht Gebrauch macht.

Regeln der Erfüllung der Datenleistungspflicht

Die Regeln der Erfüllung der Datenübermittlung bleiben unverändert:

  • im Falle von mit einem Rechnungsprogramm ausgestellten Rechnungen müssen die Daten nach der Rechnungsstellung unverzüglich, automatisch dem Finanzamt weitergeleitet werden.
  • im Falle von per Hand ausgefüllten Rechnungen, muss der Datendienst, wenn der Betrag der übertragenen Steuer HUF 500.000 übersteigt, innerhalb 1 Kalendertages, in sonstigen Fällen innerhalb von 4 Kalendertagen nach Rechnungsstellung eingereicht werden.

Im Falle der Nichterfüllung des Datenmeldung verändern sich auch nicht die Bußgelder, im Falle von Einzelunternehmern liegt die Höhe des zu verhängenden Versäumnisbußgeldes bei max. HUF 200.000 je Rechnung, bei allen anderen Steuerpflichtigen bei max. HUF 500.000 je Rechnung.

Infolge der Erweiterung der Datenleistungspflicht gibt es zahlreiche neue Verpflichtete, die noch nicht über ein erarbeitetes System zur Erfüllung der neuen Pflicht verfügen, sie sollten bereits jetzt überdenken, wie sie ihrer neuen Verpflichtung nachkommen können.

In Verbindung mit Ihren Fragen bezüglich der Ausarbeitung, Modifizierung des Datenleistungssystems können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden.

Mit freundlichen Grüßen:

ABT Treuhand-Gruppe

Datum: 13. Februar 2020 | Thema:

Die obige Zusammenfassung mit den darin enthaltenen Informationen wurde zu Informations- und Erinnerungszwecken erstellt.

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