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Iparűzési adó kedvezmény a mikro-, kis- és középvállalkozások számára 2021-ben

Szerző
Ákos Cseuz
Steuerberater, Manager - Steuerberatung
[email protected]

COVID – Gewerbesteuervergünstigung für KMU’s in Ungarn

Zur Inanspruchnahme der Vergünstigung muss bis zum 25. Februar 2021 eine elektronische Erklärung eingereicht werden. Aufgrund der Erklärung müssen 2021 lediglich 50% des fälligen Steuervorschusses entrichtet werden.

Sehr geehrte Mandanten! Sehr geehrte Leser!

Aufgrund einer Regierungsverordnung kann angesichts des Coronavirus die Gewerbesteuerpflicht für 2021 für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) verringert werden. In unserem Newsletter geben wir einen Überblick über die detaillierten Regelungen.

Wie hoch ist die Vergünstigung?

Die Regierungsverordnung stellt bei den mehr als 1% Steuersatz anwendenden Kommunalverwaltungen einen einheitlichen Steuersatz von 1% fest, d. h. bei der Jahressteuerpflicht ist

  • eine 50%ige Vergünstigung des 2%igen Steuersatzes bei Kommunalverwaltungen,
  • eine geringere Vergünstigung bei Kommunalverwaltungen mit niedrigeren Steuersatz

anzuwenden.

Welche Voraussetzungen bestehen für die Inanspruchnahme der Vergünstigung?

1. Schwellenwert der KMU

Zusammen mit Partner- und verbundenen Unternehmen

    • Personalstand unter 250 Mitarbeitern, und
    • Netto-Umsatzerlöse oder Bilanzsumme von max. 4 Mrd. Forint (d. h. der ursprüngliche Umsatz von max. 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von max. 43 Mio. Euro wurde herabgesetzt), und
    • ein max. 25%iger Anteil des Staates oder der Kommunalverwaltung.

Unter verbundenen Unternehmen sind Unternehmen, die über direktes oder indirektes Mehrheitsstimmrecht bzw. Entscheidungsrecht verfügen, zu verstehen – inbegriffen auch solche Unternehmen, die auf den identischen oder benachbarten Märkten tätig sind, die indirekt mit den über die erwähnten Rechte verfügenden identischen natürliche(n) Person(en) miteinander verbunden sind.

Partnerunternehmen sind darüber hinaus all jene Unternehmen, die direkt oder gemeinsam mit anderen verbundenen Unternehmen über min. 25% des gezeichneten Kapitals oder Stimmrechts eines jeweiligen Unternehmens verfügen.

Die Schwellenwerte müssen aufgrund des letzten (konsolidierten) Berichts überprüft werden, das Unternehmen kann jedoch nur dann seinen KMU-Status verlieren, wenn es in zwei aufeinander folgenden Jahren die Voraussetzungen nicht erfüllt.

2. Stabiles Wirtschaften

Jene Unternehmen können die Steuervergünstigung nicht in Anspruch nehmen, die

    • „als Unternehmen in einer schwierigen Lage” eingestuft werden, d. h.

o infolge von Verlusten min. die Hälfte ihres gezeichneten Kapitals verloren haben, oder

o gegen die von den Gläubigern ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde oder werden kann, und

    • sich im Insolvenzverfahren bzw. ein Rettungs- oder Umstrukturierungsverfahren befinden.

Wenn also die erwähnten Verfahren noch nicht angelaufen sind, könnte das „sich in einer schwierigen Lage befindliche Unternehmen“ also berechtigt sein, die Vergünstigung in Anspruch zu nehmen.

3. Angemeldete HIPA-Betriebsstätte

Nur jene Unternehmen können die Vergünstigung in Anspruch nehmen, die vor der Erklärung all ihre HIPA-Betriebsstätten bei der Steuerbehörde angemeldet haben.

Wie kann sich ein Unternehmen für die Vergünstigung anmelden?

Zur Inanspruchnahme der Vergünstigung muss bis zum 25. Februar 2021 die elektronische Erklärung Nr. 21NYHIPA eingereicht werden, diese kann unter den Formular-Ausfüllprogrammen der NAV heruntergeladen werden.

Außer den Firmendaten beinhaltet das Formular eine einzige Erklärung über die Erfüllung obiger Voraussetzungen, die mit „X” gekennzeichnet werden muss.

Wozu berechtigt die Erklärung?

Aufgrund der Erklärung müssen 2021 lediglich 50% des fälligen Steuervorschusses entrichtet werden.

Die Steuerpflicht für das vollständige, 2021 endende Geschäftsjahr muss wiederum mit dem verminderten Steuersatz festgestellt werden (d.h. die Vergünstigung kann für all jene abweichenden Geschäftsjahre angewendet werden, die 2020 beginnen und 2021 enden).

Was geschieht, wenn ein Unternehmen die Frist vom 25. Februar versäumt?

Der vergünstige Steuersatz kann in der Jahressteuererklärung unabhängig von obiger Erklärung geltend gemacht werden. Da auch weiterhin die Möglichkeit zur Senkung des Steuervorschusses vor der Zahlungsfälligkeit besteht, kann die Senkung des Vorschusses auf gewohnte Weise unter Berufung auf den in der Verordnung angeführten vergünstigten Steuersatz beantragt werden. (Im Falle eines Steuersatzes unter 2% kann selbstverständlich nur die unter 50%ige Vergünstigung geltend gemacht werden.)

Mit freundlichen Grüßen:
ABT Treuhand Gruppe

Datum: 8. Februar 2021 | Thema:

Die obige Zusammenfassung mit den darin enthaltenen Informationen wurde zu Informations- und Erinnerungszwecken erstellt.

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