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József Láng
Steuerberater, Managing Partner
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Coronavirus – Veränderungen im Steuer- und Rechnungsführungswesen

In diesem Newsletter informieren wir Sie über die am 21. April veröffentlichten, weiteren, mit der Besteuerung und Rechnungsführung zusammenhängenden Regeln.

Liebe Kunden und Geschäftsfreunde! Liebe Leser!

Die Regierung verkündete am 7. April 2020 das neueste Rettungspaket zum Schutz der Wirtschaft, über dessen Elemente wir bereits in unserem Beitrag informierten.

In diesem Newsletter informieren wir Sie über die am 21. April veröffentlichten, weiteren, mit der Besteuerung und Rechnungsführung zusammenhängenden Regeln.

1. Anhebung der Wertgrenze der SZÉP Karte als Lohnnebenleistung

Ab dem 22. April 2020 kann der Arbeitgeber auf die einzelnen Unterkonten der Arbeitnehmer nachstehende, höhere Zuwendungsbeträge überweisen

  • für Beherbergung anstelle von 225.000 maximal jährlich 400.000 Forint,
  • für Gastronomie anstelle von 150.000 maximal jährlich 265.000 Forint,
  • für Freizeit-Dienstleistungen anstelle von 75.000 maximal jährlich 135.000 Forint.

Über Obiges hinaus steigt der Jahres-Rekreationsrahmen auf 800.000 Forint an.

Auf die zwischen dem 22.04.2020-30.06.2020 auf die SZÉP-Karten-Konten der Arbeitnehmer überwiesenen Lohnnebenleistungen entfällt keine Sozialabgabe (szociális hozzájárulási adó).

*Am 23. Mai 2020 ist eine neue Regel in Kraft getreten, demnach diese Lohnnebenleistungen auf die SZÉP-Karten bis zum 31. Dezember 2020 von der Sozialabgabe befreit sind.

2. Senkung Sozialabgabe ab 1. Juli 2020

Die Höhe der Sozialabgabe sinkt ab dem 1. Juli 2020 auf 15,5%.

Die Senkung bezieht sich auch auf die durch den Arbeitgeber zu zahlende Sozialabgabe nach Lohnnebenleistungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ab Juli nach einzelnen, nicht als Lohnnebenleistungen bestimmte Zuwendungen mit dem Multiplikator von 1,18 gerechnet die 15,5%ige Sozialabgabe zu zahlen. In Verbindung mit der Veränderung bilden 87% des Einkommens die Grundlage für die Einkommenssteuer, wenn die Privatperson nach dem Einkommen zur Zahlung der Sozialabgabe verpflichtet ist (mit Ausnahme, wenn diese als Kosten verrechnet werden kann, oder ihm diese erstattet wurde).

Die vereinfachte Sozialabgabe (közteherviselési járulék) sinkt ab dem 1. Juli 2020 ebenfalls auf 15,5%.

3. Berechtigung auf medizinische Versorgung während des unbezahlten Urlaubs

Arbeitnehmer, die sich wegen der Notstandslage in unbezahltem Urlaub befinden, sind ebenfalls berechtigt, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen.

Ab dem 1. Mai 2020 ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach ihnen während des Bestehens der Notstandslage den Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen (monatlich 7.710 Ft).Der Arbeitgeber kann allerdings beantragen, dass er diesen bis zum 60. Tag nach Aufhebung der Notstandslage entrichtet.

4. Verschiebung der Jahres-Steuererklärungen und Steuerzahlungen

Der Steuererklärungs- und Einzahlungspflicht der zwischen dem 22. April und 30. September 2020 fälligen Körperschaftssteuer, KIVA, Gewerbesteuer und Innovationsabgabe muss einheitlich bis zum 30. September Genüge geleistet werden. Die Verschiebung bezieht sich auch auf die in diesem Zeitraum fälligen Vorsteuererklärungen.

Die bis zum 30. September fälligen Steuervorauszahlungen müssen mangels einer Jahressteuererklärung in Höhe der vorangegangenen, früher erklärten Steuervorauszahlung eingezahlt werden. Der Steuerpflichtige kann die Herabsetzung der Steuervorauszahlungsrate vor deren Fälligkeit beantragen, wenn seinen Berechnungen nach seine Steuer im 2020 beginnenden Steuerjahr nicht die Höhe der Steuervorauszahlung des Steuerjahrs erreicht.

Im Falle der lokalen Steuern können die Erklärungen zur Steuerbefreiung und Anträge zur Vorauszahlungsherabsetzung ebenfalls bis zum 30. September eingereicht werden.

5. Verschiebung der Berichterstellungsfrist

Zur Erstellung und Einreichung der Rechnungsführungsberichte besteht ebenfalls die Möglichkeit bis zum 30. September.

6. Antrag auf Stundung, Ratenzahlung

In Zeiten der Notstandslage und bis zu 30 Tagen nach deren Aufhebung kann einmal bis zur Steuer in Höhe von maximal fünf Millionen Ft eine sechsmonatige, aufschlagsfreie Stundung, oder eine 12monatige aufschlagsfreie Ratenzahlung beantragt werden. Im Antrag muss nachgewiesen werden, ob die Zahlungsschwierigkeit durch die Notstandslage verursacht wurde. Die Sachbearbeitung ist gebührenfrei, die Frist der Beurteilung beträgt 15 Tage.

Auf bis zum dreißigsten Tag der Aufhebung der Notstandslage eingereichten Antrag des Steuerpflichtigen als nicht natürliche Person und der zur Steuerzahlung verpflichteten Person sinkt die ihn belastende Steuerschuld einmalig, höchstens um 20%, jedoch in Summe fünf Millionen Forint nicht überschreitend, wenn die Wirtschaftstätigkeit des Antragsstellers zur Zahlung der Steuerschuld aus auf die Notstandslage zurückzuführendem Grund unmöglich wurde. Die Steuerherabsetzung kann nur hinsichtlich einer Steuerform beantragt werden. Die Sachbearbeitung ist gebührenfrei, die Frist der Beurteilung beträgt 15 Tage.

7. Die Einstufung der Steuerzahler bleibt bestehen

Die Einstufung zuverlässiger Steuerzahler bleibt während der Zeit der Notstandslage sowie bis zum 30. Tag nach deren Aufhebung auch dann bestehen, wenn gegen das Unternehmen in dieser Zeit ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird, oder es während dieser Zeit die Voraussetzungen für eine Steuerschuld bis max. 500.000 Ft oder für die sog. positive Steuerleistung nicht erfüllt, oder zu seinen Lasten Steuerdifferenz wegen Verletzung seiner Verpflichtungen festgestellt wird.

Auch Steuerzahler mit einer kumulierten Steuerschuld von über 100 Mio. Ft werden von der Veröffentlichung ihrer Daten befreit, wenn dieser Grenzwert während der Zeit der Notstandslage überschritten wurde.

8. Straßenfracht-Kontrollsystem EKAER

Beginnend mit dem Inkrafttreten der Verordnung bis zum 30. Tag nach Aufhebung der Notstandslage muss auch im Falle von Gefahrenguttransporten keine Risiko-Kaution entrichtet werden. Die gegenwärtig bei der Steuerbehörde registrierte Risiko-Kaution wird von der Steuerbehörde unverzüglich zurücküberwiesen. Während der Notstandslage bleibt die Befreiung vom früher genehmigten Straßenabschnitt weiterhin gültig.

9. Aussetzung der Tourismusabgabe

Nach den im Zeitraum vom 26. April 2020 – 31. Dezember 2020 erfolgten Nächtigungen muss die Tourismusabgabe nicht eingenommen und bezahlt werden, dennoch muss die festgestellte Abgabe gegenüber der Steuerbehörde erklärt werden. Sollte die festgestellte Abgabe 0 betragen, so muss auch keine Erklärung eingereicht werden.

10. Überprüfung der Registrierkassen

Es ist ebenfalls ausreichend, die obligatorische Überprüfung der Registrierkassen und Lebensmittelautomaten innerhalb von 120 Tagen nach Aufhebung der Notstandslage durchzuführen.

11. Mehrwertsteuer

Der Ankündigung des für Steuerbelange zuständigen Staatssekretärs zufolge verkürzt sich auch die Zeit der MwSt.-Rückerstattung. Im Falle von zuverlässigen Steuerzahlern anstelle von bislang 30 Tagen auf 20 Tage, im Falle von allgemeinen Steuerzahlern verändert sich die Überweisungsfrist anstelle von früher 75 auf 30 Tage. Die diesbezügliche offizielle Regierungsverordnung wurde allerdings noch nicht im Ungarischen Amtsblatt veröffentlicht.

Sollten Sie in Verbindung mit der praktischen Anwendung obiger Regeln Fragen haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Mit freundlichen Grüßen:

ABT Treuhand Gruppe

Datum: 28. April 2020 | Thema:

Die obige Zusammenfassung mit den darin enthaltenen Informationen wurde zu Informations- und Erinnerungszwecken erstellt.

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